Das Landgericht Berlin sagt ja. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn man einen solchen Produktschlüssel isoliert verkauft, obwohl ursprünglich der Produktschlüssel durch den Rechteinhaber nur zusammen mit dem physischen Datenträger vertrieben worden ist.
Das Landgericht Berlin sagt ja. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn man einen solchen Produktschlüssel isoliert verkauft, obwohl ursprünglich der Produktschlüssel durch den Rechteinhaber nur zusammen mit dem physischen Datenträger vertrieben worden ist. In diesem Fall kann man sich gem. LG Berlin auch nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Eine Anwendung der UsedSoft Entscheidung sei ebenfalls nicht möglich.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie hier.
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