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Produktfoto und Produktbilder sowie Urheberrechtsverletzung
Ein Leitfaden für Fotografen und Rechteinhaber - Ansprüche und Vorgehen

Veröffentlicht am

Produktfotos sind sehr häufig Gegenstand von unlizenzierten Verwendungen (umgangssprachlich „Fotoklau“) im Internet. Wer ohne die notwendige Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers Produktfotos sogenannte Packshots vervielfältigt und im Internet veröffentlicht, bspw. in einem Online-Shop, auf einer gewerblichen Website oder in einem Blogartikel, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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In diesem Artikel klären wir die folgenden Fragen:

  • Welche Ansprüche hat der Urheber und / oder Rechteinhaber gegen den Inhaber der Website, Blogs, Online-Shop, auf dessen Seite die Produktfotos ohne die notwendige Lizenz verwendet werden?

  • Existiert bei der Berechnung des Schadensersatzes ein Unterschied zwischen Berufsfotografen und semiprofessionellen Fotografen?

  • Wie geht man gegen eine solche unlizenzierte Verwendung der Produktfotos am effektivsten vor?

Produktfotos ohne Einwilligung vervielfältigt

Man sollte meinen, dass nur Privatpersonen, die ihre gebrauchten Gegenstände, Kleidung, etc. auf eBay zum Verkauf anbieten, passende Produktfotos, die sie im Internet finden, ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten, kopieren und aus Unwissenheit über die Rechtslage ihr Angebot damit bebildern.

Aber nein, der „Fotoklau“ von Produktfotos kommt in erster Linie bei gewerblichen Anbietern vor, die entweder das Geld für einen professionellen Produktfotografen sparen oder nicht selbst die Zeit aufwenden wollen, ihre angebotenen Produkte bildlich aufwendig in Szene zu setzen. Gute Produktfotos sind im Online-Handel ein elementarer Verkaufsfaktor je besser die Packshots desto eher wird das Produkt verkauft .

Verkaufsargument „gute Produktfotos“ im Onlinehandel

Zahlreiche Online-Shops bieten die gleichen Produkte und Waren zu ähnlichen Preisen an. Nur der Shop, der die Ware / Produkte am besten in Szene setzt, kann sich von den Konkurrenten absetzen. Sehr gute Produktfotos wecken bei den potenziellen Käufern die „haben-wollen“ Emotionen und können der entscheidende Ausschlag für die Kaufentscheidung sein. Daher wird inzwischen sehr viel Geld in die Erstellung von aussagekräftigen Produktfotos gesteckt. Umso ärgerlicher ist die illegale Verwendung solcher Produktfotos für die Urheber und Nutzungsrechteinhaber!

Urheberrechtsverletzung wegen unlizenzierte Verwendung von Produktfotos

Auch Produktfotos sind immer urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, wie qualitativ hochwertig diese ausfallen. Produktfotos, wenn sie qualitativ hochwertig sind, genießen als Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz und einfache Produktfotos als Lichtbilder gem. § 72 UrhG.

Wer Produktfotos ohne die notwendige Einwilligung bzw. Lizenz des Urhebers oder des exklusiven Nutzungsrechteinhabers im Internet vervielfältigt und veröffentlicht (öffentlich zugänglich macht), begeht eine Urheberrechtsverletzung.

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Ansprüche des Urhebers / Fotografen bei einer Urheberrechtsverletzung

Entdeckt ein Urheber (Fotograf) oder der Nutzungsrechteinhaber die illegale Verwendung seiner Produktfotos in Online-Shops, Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay und Co oder auf Websites, so kann er gegen den Inhaber des Online-Shops, des Verkäufer-Accounts oder des Inhaber der Website nachfolgende Ansprüche geltend machen:

  • Beseitigung / Löschung
  • Unterlassung
  • Auskunft
  • Schadensersatz
  • Ausgleich der angefallenen Anwaltskosten

Beseitigung und Löschung

Gegen den Verletzer besteht bei der Anspruch auf Beseitigung der Uhreberrechtsverletzung. Das bedeutet, der Urheber / Nutzungsrechteinhaber kann den Inhaber von der Website / Online-Shop die sofortige Löschung der unlizenzierten Bilder einfordern. Die unlizenziert genutzten Produktfotos müssen umfassend und endgültig gelöscht werden. Nicht nur aus den sichtbaren Bereich der Website, sondern auch vom Server und aus dem Google Cache der streitgegenständlichen Website. Wurde die Bilder vom Verletzer auch noch auf Drittseiten gebunden, auf die er keinen direkten Zugriff hat, muss er alles Notwendige dafür tun, dass die Inhaber der Drittseiten die streitgegenständlichen Bilder löschen.

Unterlassungsanspruch

Daneben hat er einen Anspruch auf Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch des Urhebers folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG und besteht dann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so wird die erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet.

Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

In der Praxis wird der Unterlassungsanspruch mittels einer (anwaltliche) Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht. In der Abmahnung wird der Verletzer auf die von ihm begangene Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer vertraglich zukünftig das oder die streitgegenständlichen Produktfotos nicht mehr ohne die Einwilligung des Urhebers / Rechteinhabers zu vervielfältigen, verbreiten und / oder öffentlich zugänglich zu machen. Dieser Unterlassungserklärung wohnt ein vertraglich vereinbartes Recht des Geschädigten inne, im Falle der vertragswidrigen, erneuten Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe in Form einer Geldsumme zu fordern. Deshalb nennt man diese Vereinbarung auch strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei einem Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann der Geschädigte eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro geltend machen.

Muss die Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen werden?

Die Abmahnung sowie die Unterlassungserklärung müssen zwar nicht durch einen Anwalt vorgenommen werden, können aber bei nicht ordnungsgemäßer Ausarbeitung und Formulierung zur Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung führen, sodass es stets ratsam ist, sofern man sich nicht selbst schon intensiv mit dem Urheberrecht und den Formalien einer Abmahnung befasst hat, eine solche Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

Die Abmahnung durch einen Anwalt verursacht für den Auftraggeber zunächst Kosten, die allerdings, solange die Abmahnung rechtmäßig erfolgte, vom Schädiger (zurück)gefordert werden können. Wenn man jedoch im ersten Schritt selbst die Abmahnung ausspricht und diese den gewünschten Erfolg nicht bringt und im Anschluss einen Anwalt mit der erneuten Abmahnung beauftragt, kann man die Kosten der anwaltlichen Abmahnung gegenüber dem Verletzer nicht mehr geltend machen. Hier muss man dann selbst die Anwaltskosten tragen oder direkt Klage gegen den Verletzer einreichen.

Auskunft

Der Urheber / Rechteinhaber hat gegenüber den Verletzer einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der Produktfotos. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus §101 UrhG. Der Auskunftsanspruch (ID 475) dient insbesondere der Vorbereitung der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Der Auskunftsanspruch soll dem Fotografen / Rechteinhaber einen Überblick verschaffen.

  • woher der Verletzer die Produktfotos hat,
  • wem er die Produktfotos noch zur Verfügung gestellt hat,
  • wie lange er die Bilder verwendet hat,
  • wo er genau die Produktfotos eingesetzt hat
  • wie oft er die Produktfotos verwendet hat.

Schadensersatz

Dem Urheber steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes kann im Urheberrecht auf verschiedenen Wegen bestimmt werden – genauere Informationen finden Sie hier: Die Berechnung des Schadensersatzes im Falle eines Urheberrechtsverstoßes

Die Schadensberechnung kann aufgrund von drei unterschiedlichen Methoden und nach Wahl des Geschädigten erfolgen.

  1. Der Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens setzt eine tatsächliche Schadensposition beim Verletzten voraus, welche regelmäßig schwierig zu beweisen ist.
  2. Bei der Berechnung auf Grundlage des Verletzergewinns zeigt sich ein ähnliches Bild: es muss konkret bewiesen werden, dass der Verletzer mit den streitgegenständlichen Bildern einen Gewinn erzielt hat. Die Höhe des Gewinns muss dabei ebenso bewiesen werden, da sie die Grundlage des Anspruchs bildet.
  3. Bei Bildrechtsverletzung wird in der Regel auf die Berechnungsmethode der fiktiven Lizenzgebühr abgestellt. Der Verletzer hat das zu zahlen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte in Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage.

Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist der häufigste Streitgrund, um den es in den Prozessen geht. Eine sachgerechte Ermittlung der Lizenzgebühr ist komplex.
 

YouTube Video: Produktfoto Produktbild entwendet? Produktfotografie und Urheberrecht - Tipps vom Rechtsanwalt
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Gibt es bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe Unterschiede zwischen semiprofessionellen Fotografen und Berufsfotografen?

Schadensersatzansprüche stehen dem Urheber zu, jedoch ist die Berechnung der Höhe der Ansprüche regelmäßig problematisch. Dies führt dazu, dass auch die Justiz ständig mit derartigen Fällen zu tun hat und unlängst, gerade in der jüngeren Vergangenheit viele Entscheidungen zu diesem Thema gefällt wurden.

Ansprüche professioneller Fotografen

Wer als professioneller Fotograf Produktfotos erstellt, welche „geklaut“ bzw. unlizenziert vervielfältigt und veröffentlicht werden, kann entweder,

  • wenn er die Bilder zu feststehenden Lizenzgebühren  lizenziert, auf seine üblichen Lizenzsätze abstellen oder, 
  • falls dies nicht der Fall ist, sich regelmäßig im Rahmen der Lizenzanalogie auf die Werte der MFM-Tabelle (Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing)  berufen, vor allem, wenn die Produktfotos im gewerblichen Rahmen von dem Verletzer verwendet werden. Die jährlich erscheinende MfM-Tabelle bildet die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte ab und wird von einem Großteil der Gerichte zur Berechnung der fiktiven Lizenzgebühren herangezogen.

Ansprüche „semi-professioneller“ Fotografen

Produktfotos werden aber nicht immer nur von Berufsfotografen erstellt. Viele professionelle Shop-Betreiber haben sich das Fotografieren beibringen lassen und sich ein eigenes Fotostudio zur Anfertigung von hochwertigen Produktfotos eingerichtet. Ein solcher semiprofessioneller Fotograf hat in der Regel keine eigenen Vergütungssätze, da er seine Produktfotos nicht verkauft, sondern nur für den eigenen Shop verwendet. Kann dieser bei der Berechnung des Schadensersatzes ebenfalls auf die MfM-Tabelle zurückgreifen?

Schwierig ist dies deshalb, da auf der einen Seite gerade keine professionelle, gegen Entgelt ausgeführte Tätigkeit als Fotograf im Raum steht, andererseits aber Zeit, Geld und Mühe in entsprechendes Equipment und die Aufnahme der Fotos gesteckt wurde.

Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung inzwischen Rechnung. Nach überwiegender Auffassung in den vergangenen Jahren kann eine Berechnung aufgrund der MfM-Tabelle immer dann erfolgen, wenn keine rein private Nutzung vorliegt und das Bild entweder von professionellen Fotografen stammt oder die Qualität des Fotos eine professionelle Aufnahme vermuten lässt. Entscheidend ist also, ob das Foto einem professionellen Standard entspricht.

Danach sind nun auch gerade nicht nur Berufsfotografen, sondern auch die sog. „Semi-Professionellen“ grundsätzlich befugt sich auf die Werte der MfM-Tabelle zu beziehen (so auch LG Köln, Urt. v. 24.08.17 -14 O 111/16; OLG München, Urt. v. 05.12.2013 – 6 U 1448/13). Die Anwendung der MfM-Tabelle erfolgt in der Praxis jedoch nicht ohne Weiteres, es werden sämtliche Umstände im konkreten Fall mit einbezogen und so können die Honorarempfehlungen der Tabelle einen Ansatzpunkt darstellen, aber niemals einen festen Tarif! In der Regel werden bei semiprofessionellen Fotografen Abschläge von 20% bis 70% gegenüber den Gebühren der Berufsfotografen vorgenommen.

Zuschläge zum Basishonorar

Die fiktive Lizenzgebühr setzt sich zum einen aus dem Basishonorar und zum anderen ggf. noch aus diversen Zuschlägen zusammen. Bei Produktfotos kommen insbesondere folgende Zuschläge in Betracht:

  • 100%iger Zuschlag wegen unterlassener Urhebernennung
  • 50%iger Zuschlag wegen der Verwendung des Bildes in einem Online-Shop

Zuschlag wegen unterlassener Urhebernennung

Der Urheber hat einen Anspruch darauf, dass er als Urheber der verwendeten Produktfotos genannt wird. Denn gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hat. Die Urhebernennung führt zu einer Steigerung des Bekanntheitsgrades, womit für den Urheber eine gewisse Werbewirkung erzielt wird, welche einen materiellen Gegenwert beinhaltet. Eine Urhebernennung ist nur dann nicht notwendig, wenn vertraglich explizit mit dem Urheber vereinbart wurde, dass eine Nennung nicht erfolgen muss.

Wer ein Produktfoto verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein und zusätzlich die Nennung des Urhebers unterlässt, muss neben dem Grundhonorar einen Zuschlag wegen der unterlassenen Urhebernennung zahlen.

Der Zuschlag beträgt in der Regel 100% des zu leistenden Honorars. Dieser Zuschlag ist höchstrichterlich mehrmals anerkannt und für rechtmäßig befunden worden, zuletzt im Jahre 2018 durch den BGH, Urt. v. 13.09.18 – I ZR 187/17. In der Entscheidung, in der zuvor ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€ zuerkannt wurde, heißt es in den Randnummern 28 ff. ausdrücklich:

„Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.“

Damit bestätigte der BGH noch ein Mal ausdrücklich, dass ein pauschaler Zuschlag von 100% im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.

Ausgleich der entstandenen Anwaltskosten (Abmahnkosten)

Neben dem Schadensersatz, hat der Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung auch die dem Urheber durch die Inanspruchnahme eines Anwalts angefallen Anwaltskosten (Abmahnkosten) zu tragen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG und aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Vorgehen bei der Entdeckung einer Urheberrechtsverletzung im Internet - "Fotoklau"

Sie haben entdeckt, dass eine Website, Blog oder Online-Shop Ihre Produktfotos ohne die notwendige Lizenz verwendet, dann sollten Sie nachfolgende Schritte beachten, um Ihre Rechtsdurchsetzung so effektiv wie möglich zu gestalten:

  1. Beweissicherung (Screenshots mit Zeitstempel bspw. per ATOMSHOT, ScrapBook, Zeugen hinzuziehen) 
  2. Archivierung der Originaldateien der Produktfotos
  3. Feststellung der Identität des Verletzers (Impressum, Denic-Auskunft, Portalbetreiber-Auskunft, etc.)
  4. Überprüfung der Nutzungsdauer (WaybackMachine per archive.org und „Grafik Info anzeigen“ per Firefox Browser)
  5. Verletzer die Urheberrechtsverletzung anzeigen und Geltendmachung der Ansprüche gegen den Verletzer (Abmahnung)
  6. Befinden sich die Bilder auf einer Drittplattform (bspw. Amazon, ebay) Mitteilung der Urheberrechtsverletzung + Aufforderung zur Löschung

Beweissicherung

Im ersten Schritt müssen Sie eine umfassende Beweissicherung durchzuführen. Ohne Beweise, keine Rechtsdurchsetzung. Daher sollten Sie niemals im ersten Schritt den Verletzer kontaktieren und auf die Urheberrechtsverletzung hinweisen, bevor Sie nicht sämtliche Beweise gesichert haben.

  • Fertigen Sie Screenshots von der Website, Blog, Online-Shop an, auf der Ihre Bilder ohne Lizenz verwendet werden. Aus dem Screenshot sollte sich auch das Datum und die Uhrzeit der Screenshot-Aufnahme ergeben und bestenfalls auch die URL der Verletzerseite. Wir haben ein solches Screenshot-Tool als Erweiterung für den Chrome-Browser programmieren lassen, welches Sie gerne kostenfrei nutzen können – ATOMSHOT
  • Neben der Anfertigung von Screenshots empfiehlt es sich auch, die Verletzerseite herunterzuladen bzw. zu archivieren. Hierzu existiert für den Browser Firefox bspw. ein gutes AdOn namens „Scrapbook“
  • Des Weiteren ist es sinnvoll, einen Zeugen hinzuziehen, der im Falle eines Gerichtsverfahrens bestätigen kann, dass die Produktfotos tatsächlich auf der Verletzerseite befunden haben

Archivierung der Originaldateien der Produktfotos

Sie müssen nicht nur nachweisen können, dass ihre Produktfotos ohne die notwendige Lizenz verwendet wurden, sondern auch, dass Sie der tatsächliche Urheber der streitgegenständlichen Produktfotos sind. Daher ist es elementar wichtig, dass Sie die Original-Dateien Ihrer Produktfotos archivieren und im Fall des Bestreitens der Urheberschaft vorlegen können.

Feststellung der Identität des Verletzers

Ohne den Namen und die Adresse des Verletzers bzw. Inhaber der Websites, Online-Shops, Blogs, auf denen die unlizenzierten Bilder verwendet werden, kann eine Geltendmachung der Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche, etc. nicht durchgeführt werden.

  • In Deutschland besteht für gewerblich genutzte Websites eine Impressumspflicht. Hat die Verletzerseite eine Impressum, ist die Feststellung des Verantwortlich kein Problem.
  • Hat die Seite kein Impressum und ist diese unter einer .de Domain gehostet, kann man gegenüber der DENIC Auskunft über den Inhaber der Domain geltend machen. Seit der DSGVO sind diese Daten bei der DENIC nicht mehr öffentlich einsehbar. Das Auskunftsersuchen muss man mit einem berechtigten Interesse begründen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist ein solch berechtigtes Interesse.
  • Befindet sich der Online-Shop auf einer Drittplattform wie Amazon Marketplace oder eBay und hat der Accountinhaber kein Impressum angegeben, dann muss man die Plattform über den Inhaber des Accounts auf Auskunft in Anspruch nehmen.

Bleibt die Identität des Nutzers trotz zumutbarer Anstrengungen unbekannt, so können ggf. spezialisierte Detekteien bei der Identifizierung helfen.

Überprüfung der Nutzungsdauer

Sie haben gegen den Verletzer unteranderem einen Anspruch auf Auskunft über den Nutzungszeitraum. Jedoch nimmt man es mit der Auskunftserteilung häufig nicht immer so ganz genau. Es existieren aber Möglichkeiten, wie man in vielen Fällen halbwegs überprüfen kann, ob die erteilten Auskünfte komplett falsch oder reell sind:

  • Waybackmachine über archive.org – bei der Waybackmachine handelt es sich um ein Internetarchiv, in dem in regelmäßigen Abständen snapshots von Internetseite angefertigt und dort abgelegt werden. Wenn dort auch snapshots von der Website archiviert sind, die Ihre Fotos unlizenziert verwendet, können Sie einen ungefähren Wert der Mindest-Fotonutzungs-Dauer ermitteln
  • Grafik Info anzeigen“ per Firefox Browser – surfen Sie die Verletzerseite per Firefox an. Gehen Sie mit dem Curser auf das Bild und drücken Sie die Rechte Maustaste. Dann gehen Sie Grafik anzeigen. Das Bild wird in einem neuen Tab einzeln angezeigt. Hier wieder mit dem Curser auf das Bild gehen, rechte Maustaste drücken und auf Grafik-Info anzeigen gehen. Es geht ein neues Fenster auf. Dort müssen Sie auf den Reiter Allgemein drücken. Unter dem Punkt Modifiziert bekommen Sie das Datum angezeigt, wann das Bild das letzte Mal modifiziert wurde. Wurde es nie modifiziert, haben Sie das Datum, an dem es hochgeladen wurde.       
     

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn Sie alle notwendigen Beweise gesichert und den Inhaber der Website ausfindig gemacht haben, zeigen Sie die Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Inhaber der Website, Blog, Online-Shop an und machen Ihre Ansprüche gegenüber diesen geltend. Dies macht man im Wege einer Abmahnung, die man entweder selbst erstellt und ausspricht oder dies von einem spezialisierten Anwalt durchführen lässt.

Reagiert der abgemahnte Verletzer auf die Abmahnung nicht, beantragt man im zweiten Schritt eine einstweilige Verfügung, sofern Eilbedürftigkeit besteht oder klagt auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz vor dem zuständigen Gericht.

Vorgehen gegen die Plattform

Werden die Bilder auf einer Drittplattform wie Facebook, YouTube, Amazon, ebay, etc. verwendet und Sie können den Inhaber des Accounts nicht identifizieren, besteht noch die Möglichkeit gegen die Drittplattform vorzugehen. Hierzu muss der Betreiber der Plattform über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, den Inhalt zu löschen bzw. für andere User unzugänglich zu machen. Kommt der Betreiber der Aufforderung nicht nach, sind hier ebenfalls eigene Ansprüche, sowie eine Abmahnung in Betracht zu ziehen.

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Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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