Produktfotos werden aber nicht immer nur von Berufsfotografen erstellt. Viele professionelle Shop-Betreiber haben sich das Fotografieren beibringen lassen und sich ein eigenes Fotostudio zur Anfertigung von hochwertigen Produktfotos eingerichtet. Ein solcher semiprofessioneller Fotograf hat in der Regel keine eigenen Vergütungssätze, da er seine Produktfotos nicht verkauft, sondern nur für den eigenen Shop verwendet. Kann dieser bei der Berechnung des Schadensersatzes ebenfalls auf die MfM-Tabelle zurückgreifen?
Schwierig ist dies deshalb, da auf der einen Seite gerade keine professionelle, gegen Entgelt ausgeführte Tätigkeit als Fotograf im Raum steht, andererseits aber Zeit, Geld und Mühe in entsprechendes Equipment und die Aufnahme der Fotos gesteckt wurde.
Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung inzwischen Rechnung. Nach überwiegender Auffassung in den vergangenen Jahren kann eine Berechnung aufgrund der MfM-Tabelle immer dann erfolgen, wenn keine rein private Nutzung vorliegt und das Bild entweder von professionellen Fotografen stammt oder die Qualität des Fotos eine professionelle Aufnahme vermuten lässt. Entscheidend ist also, ob das Foto einem professionellen Standard entspricht.
Danach sind nun auch gerade nicht nur Berufsfotografen, sondern auch die sog. „Semi-Professionellen“ grundsätzlich befugt sich auf die Werte der MfM-Tabelle zu beziehen (so auch LG Köln, Urt. v. 24.08.17 -14 O 111/16; OLG München, Urt. v. 05.12.2013 – 6 U 1448/13). Die Anwendung der MfM-Tabelle erfolgt in der Praxis jedoch nicht ohne Weiteres, es werden sämtliche Umstände im konkreten Fall mit einbezogen und so können die Honorarempfehlungen der Tabelle einen Ansatzpunkt darstellen, aber niemals einen festen Tarif! In der Regel werden bei semiprofessionellen Fotografen Abschläge von 20% bis 70% gegenüber den Gebühren der Berufsfotografen vorgenommen.