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Kann man fremde Videos oder Bilder in eigenen YouTube Videos verwenden?
Stichwort urheberrechtliches Zitat nach § 51 UrhG

Veröffentlicht am

Creator / YouTuber nutzen in ihren YouTube Videos gerne Bilder und Videoausschnitten von Dritten. Bspw. in sogenannten Reactionvideos. Fremdes urheberechtlich geschützte Bilder und Videos darf man aber nur dann verwenden, wenn man eine Lizenz oder die Einwilligung des Urhebers hat. Hat man dies nicht, muss ein urheberrechtliche Schranke vorliegen, die es dem Creator / YouTuber erlaubt, ohne Einwilligung des Urhebers dessen Material zu verwenden. Das urheberrechtliche Zitat nach § 51 UrhG ist eine solche Schranke. Das OLG Köln hat in einem Verfahren (Urteil v. 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13) die Voraussetzungen für ein urheberrechtliches Zitat näher vorgestellt. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass das "Zitat" grundsätzlich nur zulässig ist, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

Sachverhalt des Urteils - Video auf Youtube enthält nicht lizenziertes Material

Im vorliegenden Fall wendete sich der Antragsteller gegen ein Video, das auf einem Youtube-Kanal veröffentlich worden ist. In diesem Video sind Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selbst gedreht hat. Ferner wurde dort ein Foto von ihm gezeigt, an dem ihm die alleinigen Nutzungsrechte zustehen. Der Antragsgegner war der Ansicht, bei den Einblendungen in das Video handelt es sich um zulässige Zitate. Das Landgericht hat dem Antragsgegner die Verwendung der beanstandeten Videosequenzen und des Fotos durch einstweilige Verfügung untersagt.

Man benötigt einen Zitatzweck
Innere Verbindung mit den eigenen Gedanken notwendig

Das Ausgangsgericht, das LG Köln entschied, dass es nicht genügt, wenn man Zitate in zusammenhangloser Weise in des neue YouTube Video einfüht. Das bedeutet, wenn das verwendete fremde Material nur zur reinen Bebilderung dient, bzw. man sich selbst die Mühe ersparen will, selbst solches Bild- oder Videomaterial zu erstellen, liegt kein Zitat nach § 51 UrhG vor ⇒ Was darf man zitieren und wie muss man zitieren - Texte, Bilder, Musik, Videos

Das OLG Köln bestätigte das Urteil. Die Einblendungen der Videoschnitte seien nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Es führt aus, dass die Zitierfreiheit es nicht gestatte, ein Werk nur „um seiner selbst willen“ zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.

„Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden“.

Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Das bedeutet, man benötigt einen sogenannten Zitatzweck.

Reactionvideos sind häufig eine Urheberrechtsverletzung

Der Creator / YouTuber muss sich in seinem eigenen Video mit dem verwendeten Fremdmateial inhaltlich auseinandersetzen. Es genügt nicht, einfach nur zu sagen, schaut euch die tollen Bilder oder Videosszenen an. 

An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen. Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). Hier fehlte jede Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sequenz. Eine pauschale Kommentierung genügt dafür nicht.

Daher werden die meisten Reactionvideos nicht die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Zitats erfüllen und sind daher grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung. Man muss hier jedes Video individuell betrachten und schauen, ob der Creator / YouTuber sich tatsächlich inhaltlich mit dem übernommenen Material auseinandersetzt. 

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Auch Bildzitate müssen einen Zitatzweck erfüllen

Bildzitate müssen ebenfalls von einem legitimen Zitatzweck gedeckt sein. Auch die Einblendung des Fotos stellte sich im Ergebnis nicht als zulässiges Zitat dar. Grundsätzlich kann auch die Übernahme eines Fotos oder eines ganzen Werkes zulässig sein, wenn es vom Zitatzweck gedeckt werde („Bildzitat“). Ob die Einblendung des Fotos im vorliegenden Fall von einem Zitatzweck gedeckt sei, wurde vom Antragsteller aber nicht einmal vorgetragen.

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Fazit

Längst nicht jedes Zitat ist erlaubt. Auf jeden Fall müssen übernommene Werke und Werkteile als Zitat kenntlich gemacht werden und sich vom eigenen Werk abheben. Es besteht aber kein allgemeines Recht, einfach fremde Werke zu kopieren.

Dafür bedarf es immer eines legitimen Zitatzwecks. Der Zitierende muss sich mit dem konkreten Inhalts des Zitats ernsthaft geistig auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung muss immer inhaltlich bezogen sein. Eine lediglich pauschale Kommentierung von urheberrechtlich geschützten Bildern und Videos genügt nicht. Gefordert wird immer eine „innere Verbindung mit den eigenen Gedanken“. Aber auch kurze (eigene!) ernsthafte gedankliche Auseinandersetzungen können ein Zitat selbstverständlich rechtfertigen.

Bei Zitaten ist daher immer Vorsicht geboten.

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