Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn ein Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung abrufbar bleibt.
Das LG Frankenthal hat in einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren wieder bestätigt, dass eine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn Bilder nach Abgabe einer Unterlassungserklärung abrufbar bleiben, auch wenn diese "nur" auf dem jeweiligen Server des Bilderdiebes lagern. Dem von unserer Kanzlei vertretenen Berufsfotografen wurde daher u.a eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 zugesprochen.
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