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Werbung mit "Testsieger" ist wettbewerbswidrig

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Der Verbraucherschutz wird weiterhin sehr groß geschrieben und von den Gerichten verteidigt. Der Verbraucher soll sich bei Testhinweiswerbung darauf verlassen können, dass die Tests durch unabhängige Stellen durchgeführt wurden.

Das OLG Hamburg beschäftigte sich mit der wettbewerbsrechtlichen Problematik der transparenten Verbraucherinformation. Es sei wettbewerbswidrig, wenn ein Lebensmittelhersteller für sein Produkt mit „Testsieger“-Aussagen wirbt, es sich dabei jedoch um bloße Konsumentenbefragungen im Auftrag des Unternehmens handelt und nicht um objektive Tests (Urteil v. 16.12.2013, Az.: 5 U 278/11).

„Nr. 1“ und „Testsieger“ – allerdings ohne konkrete Fundstellenangabe

Konkret hatte ein Lebensmittelhersteller für Margarine mit folgenden Aussagen geworben: „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“. Der Text zum Sternchenhinweis lautete: „Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts (…)“. Hierin sah die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten auf Grund des Werbens mit einem Testergebnis ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe.

Verbraucher muss sich ausführlich über die näheren Umstände des Tests informieren können

Dieser Argumentation folgte das OLG. Die im Erläuterungstext enthaltenen Angaben zum durchgeführten Verbrauchertest seien nicht geeignet, dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Bei Werbung mit Testergebnissen müsse grundsätzlich die konkrete Fundstelle angegeben werden, damit der Verbraucher sich ausführlich über die näheren Umstände des Tests informieren könne.

„Testsieger“ suggeriert verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen

Auch wenn der Begriff „Testsieger“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sei, erwarte der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der streitgegenständlichen Anzeige, dass die Werbung auf verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen Bezug nimmt.

Hinweis wirkt dem Informationsdefizit nicht hinreichend entgegen

Der Sternchenhinweis sei  ebenfalls nicht ausreichend, um dieses Informationsdefizit zu vermeiden. Denn der Verbraucher erhalte keine konkreten Angaben zu den näheren Bedingungen der Befragung. Insbesondere der Hinweis, dass ein "unabhängiges Marktforschungsinstitut" beauftragt worden sei, erhalte den Eindruck beim Verbraucher aufrecht, es handle sich hier um den Test einer neutralen, dritten Stelle. Der Verbraucher gehe auf Grund der gemachten Angaben davon aus, dass die Margarine als bestes Produkt im Rahmen eines unabhängigen Tests hervorgegangen ist. Und dies sei nicht der Fall.

Fazit

Der Verbraucherschutz wird weiterhin sehr groß geschrieben und von den Gerichten verteidigt. Der Verbraucher soll sich bei Testhinweiswerbung darauf verlassen können, dass die Tests durch unabhängige Stellen durchgeführt wurden. Hersteller können ihre Produkte daher nicht einfach selbst „Testsieger“ nennen – diesen Titel muss man sich erst offiziell verdienen.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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