Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

31.12.2011! Alle Jahre wieder – Die Verjährung der Forderungen aus dem Jahr 2008 zum Jahresende

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Jedes Jahr entgehen Gläubigern Millionen an Einnahmen, weil sie sich nicht um die Eintreibung ihrer offenen Forderungen kümmern. Dies kann durch ein professionelles, anwaltliches Forderungsmanagement vermieden werden.

Es ist nun wieder soweit, das Jahr neigt sich dem Ende zu und während die ersten Weihnachtsmärkte die Pforten öffnen, müssen sich die Gläubiger wieder mit der zum Jahresende eintretenden Verjährung befassen.

Doch was bedeutet dies – Verjährung – genau? Mit der Verjährung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Forderungen binnen einer bestimmten Frist bei Gericht durchgesetzt werden. Dies unter anderem im Hinblick darauf, dass sich z. B. nach einem Ablauf von zehn Jahren Zeugen nicht mehr daran erinnern können, wie ein mündlich ausgehandelter Kaufvertrag genau auszulegen ist und in einem solchen Fall nicht korrekt geurteilt werden könnte. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann ein Gläubiger seine Forderungen nicht mehr durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft. Durch den Eintritt der Verjährung fällt die Forderung jedoch nicht automatisch weg. Der Gläubiger kann diese zunächst wie gewohnt von seinem Schuldner fordern. Wichtig ist, dass die Verjährung der Einrede bedarf. Solange der Schuldner sich auf eine solche nicht berufen hat, kann der Gläubiger wie bei einer unverjährten Forderung titulieren.

Doch wann tritt die Verjährung ein? Die regelmäßige Verjährungsfrist – unter die auch die Geldforderungen fallen – beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die Frist mit Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher verjähren mit Ablauf des 31.12.2011 sämtliche Forderungen, die im Jahr 2008 entstanden sind.

Doch was tun, wenn die Verjährung droht? Nach § 204 BGB wird der Eintritt der Verjährung gehemmt, wenn die Forderung gerichtlich z.B durch die Beantragung eines Mahnbescheids  oder Einreichung einer Klage. Dies bedeutet, dass die Forderung bis spätestens zum 31.12.2011 bei Gericht rechtshängig sein muss. Rechtshängig bedeutet wiederum, dass bspw. die Klageschrift an den Beklagten zugestellt sein muss. Da das Gericht die Zustellung jedoch erst nach Eingang der Gerichtskosten vornimmt, ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, sondern bereits Ende November / Anfang Dezember ein Auge auf seine Forderungen aus dem Jahr 2008 zu werfen, um rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragen zu können.

Bei einer reinen Geldforderung kann statt einer Klage auch ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Hier ist zu beachten, dass die Zustellung an den Antragsgegner ebenfalls vor oder spätestens am 31.12.2011 vollzogen ist.

Gläubiger, deren Forderungen aus dem Jahr 2008 zu verjähren drohen sollten umgehend tätig werden und folgende Unterlagen bereithalten:

  • Rechnungskopien
  • Kopien der Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen
  • etwaige bislang geführte Korrespondenz mit dem Schuldner

Nach der Zustellung des Mahnbescheids oder der Klage kann das Verfahren oder der Prozess dann auch im neuen Jahr geführt werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen215 Bewertungen auf ProvenExpert.com