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Autor: Karsten Gulden

<p>Karsten Gulden ist Rechtsanwalt &amp; Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, <strong><a href="t3://page?uid=29" title="Karsten Gulden Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></strong> seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.<br /> Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge &amp; das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie &amp; den Pferden in freier Natur.</p>

Karikaturen in der Bankwerbung: Was rechtlich zu beachten ist

Karikaturen können in der Bankwerbung wirkungsvoll eingesetzt werden, unterliegen jedoch klaren rechtlichen Grenzen. Während Satire und Kunstfreiheit im öffentlichen Diskurs weit reichen, gelten in der kommerziellen Kommunikation strengere Maßstäbe. Banken müssen insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Markenrechte beachten. Problematisch wird es, wenn reale Personen erkennbar dargestellt, herabgewürdigt oder ohne Zustimmung werblich genutzt werden. Zudem sind Karikaturen selbst urheberrechtlich geschützt, sodass Nutzungsrechte eindeutig geregelt sein müssen. Auch die Verwendung oder Anlehnung an fremde Marken und Logos kann rechtliche Risiken auslösen. Für Banken gilt daher: Vor dem Einsatz von Karikaturen sollten Rechte, Inhalte und mögliche Reputationsrisiken sorgfältig geprüft werden.

Presserecht & Medienrecht: Identifizierende Online-Berichterstattung, Linksetzung und Eilrechtsschutz (LG Mainz)

Presserechtliches Eilverfahren vor dem Landgericht Mainz: Streitgegenstand war die Frage, ob ein regionales Online-Nachrichtenportal im Rahmen einer fortlaufenden Berichterstattung über Missstände in einem Mehrparteienhaus in Mainz einen privaten Vermieter bzw. Funktionsträger innerhalb einer Eigentümergemeinschaft identifizierend darstellen durfte – und ob darüber hinaus ein Hyperlink auf ein externes Wohnungsinserat zulässig ist, über das der Betroffene namentlich erkennbar wurde. Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Fall unterstreicht unsere Erfahrung in der präzisen Tatsachenaufbereitung, der grundrechtsgeleiteten Interessenabwägung und der prozessualen Umsetzung im Eilrechtsschutz – mit besonderem Blick auf die Anforderungen moderner, digitaler Berichterstattung.

LG Berlin verurteilt Google zu rund 465 Millionen Schadensersatz

Das Landgericht Berlin hat Google verurteilt, an das Preisvergleichsportal Idealo rund 465 Millionen Euro Schadensersatz zu zahlen. Hintergrund ist, dass Google über Jahre hinweg eigene Dienste in der Suche bevorzugt und konkurrierende Preisvergleichsportale wie Idealo benachteiligt hat. Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich: Digitale Wettbewerbsverstöße sind kein abstraktes Risiko „der Tech-Branche“, sondern können jeden treffen, der Gatekeeper-Funktionen ausübt oder von diesen abhängig ist.

Nach Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“: Dürfen Medien und Private alle Mitglieder als Rechtsextremisten bezeichnen?

Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz erlaubt keine pauschale Übertragung dieser Bewertung auf alle Mitglieder oder Amtsträger. Ob die Bezeichnung als „Rechtsextremist“ zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall, vom Kontext der Äußerung und von der Rolle der betroffenen Person ab.

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