Für einen Mandanten haben wir die Bild wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch eine Anprangerung abgemahnt.
Abmahnung und Einstweilige Verfügung gegen Bild wegen Anprangerung
„Wer öffentlich im Internet hetzt, hat kein Recht, sich zu verstecken!“ behauptet aktuell Bild.de.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die wurde abgewiesen. Es geht um die Anprangerung einer Frau durch die Bild, die auf Facebook einen Kommentar zu den Flüchtlingen postete.
Die Bild sammelte auf Facebook – Kommentare von Personen, die nach Meinung der Bild „ganz offen im Internet Hass gegen Flüchtlinge schüren“ und prangerte diese Personen auf Bild.de und in der Printausgabe als Hetzer an – unter Nennung des Namens und unter Verwendung des jeweiligen Profilbildes.
So auch im Fall einer jungen Frau, die dort schrieb:
Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo Sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist?
Mit diesem Post schaffte es die Dame ungewollt in die Bild.
Hiergegen wehrte sie sich und versuchte mittels einer einstweiligen Verfügung gegen die Anprangerung vorzugehen. Vergebens, wie die Bild nun mitteilte. Das Landgericht München entschied zugunsten der Bild. Der Post der Antragstellerin sei öffentlich. Sie müsse es daher hinnehmen, dass auch die Medien ihr Foto in einem kritischen Bericht zeigen, so die Bild. Der Richter, laut Bild: „Was Sie da geschrieben haben, verstößt gegen die Menschenwürde.“
Die Bild schließt nun daraus, dass die Medien über „solche Hetzer“ identifizierend berichten dürften.
O-Ton Bild:
Das ist nichts anderes als eine Berichterstattung über jemanden, der seine politischen Ansichten auf einem Marktplatz verkündet.
Das erscheint mir zu pauschal.
Man hätte durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen können – aus rechtlichen Gründen wohlgemerkt. Den politischen Hintergrund lasse ich an dieser Stelle außen vor.
Abmahnung der Bild im Auftrag eines Mandanten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Unsere Kanzlei wurde ebenfalls von zwei Betroffenen mandatiert mit dem Auftrag, ein Vorgehen gegen die Bild wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu prüfen. In einem Fall haben wir eine Abmahnung gegen die Bild ausgesprochen. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Weitere Schritte werden in Erwägung gezogen.
Rechtliche Einordung des Internetprangers
Hat die Bild nun Recht, wenn Sie der Auffassung ist, dass man jeden öffentlichen „Hass-Post“ in den Medien unter Namensnennung und Verwendung des Profilbildes anprangern darf?
Nein. das wäre zu subtil.
Die Formulierungen in den ausgewählten Postings waren sicherlich moralisch grenzwertig, jedoch meist nicht rechtswidrig oder strafbar. Jedenfalls wurden die durch die Bild veröffentlichten Kommentare völlig aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt mit dem Ziel der Anprangerung.
Die Bild präsentierte eine Sammlung einzelner Screenshots der Kommentare als eine Sammlung von rechtswidrigen und strafbaren Hass-Kommentaren. Durch die Aufmachung konnten die Leser davon ausgehen, dass die Bild ausreichend recherchiert habe und bereits nur die Namen derjenigen veröffentlicht habe, die tatsächlich aus juristischer Sicht eine Straftat begangen haben. Dem war jedoch nicht so. Eine fundierte juristische Prüfung hat hier offensichtlich nicht stattgefunden.
Da es sich bei dem Beitrag um eine öffentlich zugängliche und stark frequentierte Presseseite im Internet handelt, führte die undifferenzierte Berichterstattung dazu, dass viele der betroffenen Personen als Straftäter dargestellt wurden und dadurch eine Vorverurteilung stattfand.
Anders wäre die Fälle womöglich zu beurteilen, wenn die Bild die Kommentare ohne Namensnennung oder lediglich mit dem Vornamen der Betroffenen sowie mit verpixeltem Bild veröffentlicht hätten.
Dadurch wäre ausreichend aufgezeigt worden, wie heftig zum Teil die Kommentare in den sozialen Netzwerken sind. Auf diese Art und Weise wäre die gleiche Aufmerksamkeit erzielt worden – jedoch ohne die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch eine Vorverurteilung zu verletzen.
Dies sieht auch der BGH so.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 1 BvR 209/83,1 BvR 269/83,1 BvR 362/83,1 BvR 420/83,1 BvR 440/83,1 BvR 484/83, Juris, Rn. 146; BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 1 BvR 239/90, Juris, Rn. 12 ff.; BGH, Urt. v. 22.10.2013 VI ZR 304/12, Juris, Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 23.6.2009 VI ZR 196/08, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 23.11.1990 VI ZR 104/90, Juris, Rn. 13; zuletzt BGH, Urt. v. 13.01.2015 VI ZR 386/13, Juris, Rn. 9 m. w. N.).
Der Persönlichkeitsschutz des Einzelnen verlangt von der Presse bei identifizierbarer Darstellung oder gar namentlicher Benennung einer Person in einer Berichterstattung mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann, weil Berichte unter Namensnennung die persönliche Sphäre des Betroffenen viel stärker und intensiver berühren als anonymisierte Berichte (BGH, Urt. v. 15.04.1980 VI ZR 76/79). Insbesondere ist zu bedenken, dass die Erwähnung unseres Mandanten mit vollem Vor- und Zunamen nicht erforderlich war und ist, um der Berichterstattung die notwendige Authentizität und Glaubhaftigkeit zu verleihen.
Die Entscheidung des Landgericht München mag in diesem konkreten Einzelfall juristisch und auch politisch nachvollziehbar sein.
ABER:
Es gibt keinen Freifahrtschein zur Anprangerung von Menschen durch die Bild!
Die Schlüsse, die die Bild aus dem einen Verfahren zieht sind schlichtweg falsch.
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