Im Rahmen der Änderung des Telemediengesetzes ("WLAN-Gesetz") wird die Einführung eines Auskunftsanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet vorgeschlagen.
Änderung des Telemediengesetzes
Es gibt eine aktuelle Empfehlung des Rechtsausschusses (u.a.) im Bundesrat zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes („WLAN-Gesetz“). Vorgeschlagen wird die Einführung eines Auskunftsanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet.
Nach bisher geltendem Recht kann der von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet (z. B. in einem sozialen Netzwerk oder Bewertungsportal) Betroffene vom Portalbetreiber keine Auskunft über die Identität des Verfassers der Äußerung verlangen, da keine Anspruchsgrundlage besteht (vgl. BGH NJW 2014, 2651). Der Gesetzgeber hat bisher eine solche Vorschrift nicht geschaffen.
Nach aktueller Rechtslage besteht lediglich bei einer Verletzung eines Straftatbestandes - also z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen - ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Strafverfolgung. Hierfür muss jedoch ein entsprechender Strafantrag gestellt werden. Ob die Ermittlungsbehörde dann tatsächlich handelt, liegt in deren eigenem Ermessen. Erfahrungsgemäß stellen die Staatsanwaltschaften solche Verfahren ohne Ergebnis relativ zügig ein.
Neuregelung geplant
Es soll in § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) eine Klausel eingefügt werden, wonach Diensteanbieter künftig Auskunft über Daten zum Identifizieren von Nutzern zur "Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte" erteilen müssen. Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gem. § 14 Abs. 2 TMG ist erstrebenswert, da dadurch ein Ausgleich grundrechtlich geschützter Rechtspositionen geschaffen wird, welcher bei der derzeitigen Rechtslage nicht mehr gewährleistet ist.
Problem: Umgehung und Richtervorbehalt
Gemäß der geplanten Änderung wird der Portalbetreiber verpflichtet, vorhandene Daten herauszugeben. Der Auskunftsanspruch ist damit aber nur auf die bekannten Daten beschränkt – falls diese überhaupt angegeben wurden. Es ist ohne größere Probleme möglich, über leicht zu generierende E-Mail Adressen bzw. Fantasienamen faktisch anonym zu kommentieren. Da hilft auch kein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber. Selbst wenn man die hinterlegten Daten des Nutzers soweit versteht, dass auch die IP-Adresse von der Auskunftserteilung umfasst sein soll, bedürfte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Zusätzlich muss daher ein weiterer Auskunftsanspruch gegenüber den Telekommunikationsanbietern geschaffen werden. Die Herausgabe der Nutzerdaten im Falle eines Rechtsverstoßes unter Richtervorbehalt (ähnlich dem Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG) ist dabei ein notwendiger Schritt, da es einen gänzlich anonymen Nutzer einer IP-Adresse zuordnen kann.
Wie gehen wir vor im Falle einer anonymisierten, strafbaren Persönlichkeitsrechtsverletzung vor?
Liegt eine strafbare Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten unserer Mandanten vor, weisen wir den Diensteanbieter darauf hin und fordern die Herausgabe der Daten des Täters. Parallel kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die Portale können dann von den Ermittlungsbehörden zur Auskunft über Nutzungsdaten, Bestandsdaten und Abrechnungsdaten verpflichtet werden. Im Wege der Akteneinsicht erlangen wir dann die ladungsfähige Anschrift des Täters, so dass gegen diesen dann zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz sowie Geldentschädigung geltend gemacht werden können.
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