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Beweislast bei Jameda Bewertungen - Urteil LG Frankenthal zugunsten des Arztes

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Das LG Frankenthal hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2018 (Az. 6 O 39/18) Jameda verurteilt es zu unterlassen, eine Arztbewertung zugänglich zu machen, weil der Nachweis der konkreten Behandlung nicht geführt werden konnte.

Der Kläger, ein Kieferorthopäde, hatte auf Jameda eine negative Bewertung erhalten, welche im Schulnotensystem aufgebaut war.

Er wendete sich gegen eine anonym eingestellte Bewertung bei welcher ihm eine Note von 5,2 gegeben wurde. Diese Note setzte sich aus verschiedenen Teilnoten zusammen, namentlich aus den Kategorien „Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit, Freundlichkeit, Angst-Patienten, Wartezeit, Betreuung, Entertainment, Kinderfreundlichkeit und Praxisausstattung“. Dazu wurde als Abschluss der Bewertung unter anderem der Zusatz angefügt „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“.

Der Arzt forderte den Hostprovider auf diese Bewertung zu löschen. Der Provider prüfte die Bewertung, insbesondere durch Kontaktaufnahme zum Verfasser der Bewertung und stellte sie nach Abschluss des Prüfverfahrens wieder online, nachdem er jedoch den letzten Satz aus der Bewertung entfernt hatte. Das Ergebnis des Prüfverfahrens teilte er dem Arzt mit, wobei jedoch sämtliche Angaben über Identität, Datum der konkreten Behandlungen oder Grund der Behandlungen geschwärzt waren. Lediglich ein Behandlungszeitraum von insgesamt vier Jahren wurden angegeben.

Hiergegen wendete sich der Arzt vor dem LG und bekam recht. Er führte insbesondere an, es könne kein konkretes Behandlungsverhältnis nachgewiesen werden und darüber hinaus seien die Angaben, insbesondere der letzte Satz, trotz der Entfernung, beleidigend und verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.

Das LG ordnete die Bewertungen als Meinungsäußerungen ein. Da nicht bewiesen werden konnte, dass tatsächlich ein Behandlungsverhältnis zum Verfasser der (anonymen) Bewertung bestand, fehlten insbesondere für einzelne Notenkategorien und der abschließenden Aussage ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern und somit seien zumindest ein Teil der Bewertungen nicht von Art.5 GG gedeckt und müssten unterlassen werden.

Weiter sah das LG den Betreiber selbst nicht als unmittelbaren Störer an. Dieser hatte den letzten Satz entfernt und daraufhin die Bewertung wieder online gestellt, womit er sich die Aussage jedoch nicht zu eigen gemacht habe, da eine inhaltliche Veränderung gerade nicht stattfand. 

konkretes Behandlungsverhältnis nicht nachgewiesen

Der Hostprovider wurde aber als mittelbarer Störer angesehen und obwohl den Betreiber eines Bewertungsportals keine Pflicht treffe, Beiträge schon vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen müsse, eine solche Pflicht jedoch dann anzunehmen sein, wenn der Betreiber von einem Dritten (hier dem betroffenen Arzt) von einer möglichen Rechtsverletzung Kenntnis erlange. Die Aufklärung der Tatsachen hat der Hostprovider nach Ansicht des Gerichts nicht genüge getan, insbesondere da sich in der Stellungnahme des Verfassers keine belastbare Tatsachen fänden. Damit könnte der Provider seine Prüfpflichten nicht erfüllen, insbesondere da das konkrete Behandlungsverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte.

Stellungnahme

Das Urteil konkretisiert die Prüfpflichten von Betreibern von Bewertungsplattformen.

Sobald Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt wird, muss in Zukunft ein für den Betroffenen transparentes Verfahren zur Überprüfung der Sachlage durchgeführt werden. Der Datenschutz des Verfassers einer (möglichen) rechtswidrigen Bewertung darf zwar auch hierbei nicht komplett untergehen, jedoch muss hinreichend geklärt werden, auf welche Dienstleistung konkret Bezug genommen wird und - wenn dies anderweitig nicht möglich ist - muss eine Abwägung der Interessen zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen ausfallen.

In Zukunft werden die Verfahren zur Überprüfung von als rechtswidrig gemeldeten Bewertungen also derart stattzufinden haben, dass auch bei Wahrung des Datenschutzes für den Betroffenen ersichtlich wird, auf welche Dienstleistung (hier: Behandlung) konkret Bezug genommen wird, um ggfs. feststellen zu können, ob unwahre Tatsachen in die Bewertung eingeflossen sind. Anderenfalls ist die Bewertung nicht mehr zugänglich zu machen. Wird das Arzt-Patientenverhältnis nicht nachgewiesen, ist die Bewertung allein aus diesem Grunde zu entfernen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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