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Converse mit Teilurteil vor dem LG Koblenz wegen gefälschter Converse-Schuhe

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Wir vertreten u.a. vor dem Landgericht Koblenz einen Warenhändler, der sich im Rechtsstreit gegen ein bekanntes Warenhaus als Streithelfer der Beklagten beteiligte. Klägerin ist die Markeninhaberin von Converse.

Wir vertreten u.a. vor dem Landgericht Koblenz einen Warenhändler, der sich im Rechtsstreit gegen ein bekanntes Warenhaus als Streithelfer der Beklagten beteiligte. Klägerin ist die Markeninhaberin von Converse.

Markenrechte an Schuhen

Die Klägerin ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, die unter anderem bei Deutschen Patent- und Markenamt (DMPA) und als internationale Registrierung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) eingetragen sind. Hier ging es vornehmlich um Schuhe, welche das beklagte Warenhaus unter der Marke der Klägerin verkaufte.

Fälschungen bei Testkäufen entdeckt

Die Klägerin hat die bei Testkäufen erworbenen Schuhe auf ihre Echtheit prüfen lassen. Auf Grund eines hausinternen Testberichts war die Klägerin der Ansicht, die von der Beklagten angebotenen Schuhe seien gefälscht.

Herausgabe und Vernichtung der Ware

Die Klägerin verlangte nun, dass die mit ihrem Markenname versehenen Schuhe nicht mehr von dem beklagten Warenhaus verkauft werden dürfen. Außerdem verlangte sie Herausgabe und Vernichtung der gefälschten Ware.

Keine kartellrechtliche Fragestellung

Das Gericht gab der Klage weitestgehend statt. Insbesondere hielt das Marken-Gericht sich selbst für sachlich zuständig. Es ging nicht auf das Argument der Beklagten ein, die Klägerin betreibe ein kartellrechtlich relevantes Marktabschottungssystem – und somit sei das Kartellgericht zuständig. Das Gericht erklärt, der freie Warenverkehr mit gefälschten Markenprodukten werde durch das EU-Kartellrecht überhaupt nicht geschützt. Das Inverkehrbringen von gefälschten Produkten sei auch dann zu verbieten, wenn tatsächlich ein Marktabschottungssystem betrieben würde. Es gehe im Vorfeld einzig und allein um die Frage der Echtheit der Produkte. Dies sei aber eine markenrechtliche Fragestellung.

Durch die Beklagte in den Verkehr gebracht

Das Gericht führte weiter aus, die Beklagten hätten sämtliche Schuhe in den Verkehr gebracht, die ein mit der geschützten Marke der Klägerin identische Zeichen tragen. Die streitgegenständlichen Schuhe seien auch ohne Zweifel in den Warenhäusern der Beklagten gekauft worden.

Echtheitsnachweis konnte nicht geführt werden

Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelte es sich nach Ansicht des Gerichts unter Einschaltung eines Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen. Die Beklagte hätte einen Gegenbeweis führen müssen, dass es sich um Originalware handelt. Die Beweislast für die Echtheit liegt nach Rechtsprechung des BGH beim Beklagten Und dieser Beweis konnte nicht geführt werden. Es komme ausschließlich darauf an, dass der Echtheitsnachweis nicht geführt ist. Die Beklagten konnten den Nachweis, dass es sich um Originalware handelte, auch nicht anderweitig führen.

Fazit

Die Gutachten in markenrechtlichen Großverfahren führen nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis. Im vorliegenden Fall konnte auch das Gutachten nicht einwandfrei beweisen, dass es sich bei den Converse Schuhen um Fälschungen handelte. Das Gericht ließ die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Fälschung oder Plagiat vorliegt, jedoch nach fünfjähriger Verfahrensdauer ausreichen.

Derjenige, der Waren in den Verkehr bringt, trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der in Verkehr gebrachten Ware um Originalware handelt. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Marktabschottung droht, um den Preis künstlich hoch zu halten. Dies gilt es zu prüfen. Ist der Beweis einer Fälschung nicht geführt, kommt im Übrigen auf mögliche kartellrechtliche Fragen der Marktabschottung überhaupt nicht mehr an.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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