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Coronavirus - Kinderbetreuung

Coronavirus - Kinderbetreuung, Quarantäne, Dienstreisen und Urlaub
COVID-19 und Job Teil 2

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Das Corona-Virus hat das öffentliche und auch das Arbeitsleben im Griff. Gerade bei Arbeitnehmern tauchen zahlreiche Fragen auf. Muss ich zur Arbeit, wenn ich keine Betreuung für meine Kinder habe? Kann mich der Arbeitgeber zwingen, in Quarantäne zu arbeiten, auf Dienstreise zu gehen oder Urlaub zu nehmen?

Muss ich zur Arbeit gehen, wenn ich keine Betreuung für meine Kinder gefunden habe?

Aufgrund der Corona bedingten Schul- und KITA-Schließungen stehen viele Arbeitnehmer, die nicht in systemrelevanten Berufen tätig sind, vor dem Dilemma, dass deren Kinder zu Hause sind und betreut werden müssen. Die Großeltern gelten als Risikogruppe und fallen aufgrund der Ansteckungsgefahr als Betreuer weg.

Wenn Ihr in dieser Situation steckt und keine alternative Betreuung für eure Kinder findet, solltet ihr mit eurem Arbeitgeber das Gespräch suchen, um bspw. auf Home Office umzusatteln. Besteht diese Möglichkeit nicht, weil bspw. der Arbeitnehmer keine ausreichende Internetanbindung zur Verfügung hat, muss der Arbeitnehmer notfalls Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.

Liegen keine Überstunden mehr vor oder ist der Urlaubsanspruch bereits verbraucht, dann kann der Arbeitnehmer wegen der Situation für einen kurzen Zeitraum seinem Arbeitsplatz fernbleiben, ohne dass er weniger Lohn bekommt. Die Möglichkeit zur Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung ist jedoch auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt.

Da die Schul- und KITA-Schließungen mehrere Wochen / Monate andauern, bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Der Staat lässt die betroffenen Eltern aber nicht komplett im Regen stehen und unterstützt finanziell die Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder unbezahlten Urlaub nehmen müssen.

Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Voraussetzung dafür ist,

  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
     

Darf mich der Arbeitgeber zwingen, Urlaub zu nehmen?

Nein. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, Zwangsurlaub zu nehmen, wenn das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise schließt. Unternehmensschließungen oder eine mangelhafte Auftragslage unterfallen dem Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers. Es ist nicht das Verschulden des Arbeitnehmers, dass dieser nicht wie gewohnt seiner Arbeit nachgehen kann.

YouTube Video: 7 Fragen zum Coronavirus - Homeoffice - Arbeitszeiten - Kinderbetreuung - Quarantäne - Dienstreisen
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Muss ich in angeordneter Quarantäne arbeiten, wenn ich arbeitsfähig bin?

Arbeitnehmer, die unter Quarantäne stehen, aber keine Symptome haben, gelten als arbeitsfähig. Sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit dazu hat (technische Voraussetzungen und Arbeitsmittel vorhanden) Home Office zu machen, ist er in der Quarantäne weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat in dem Fall das Recht, Home Office anzuordnen.

Darf ich wegen der Angst vor Corona Dienstreisen verweigern?

Gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten auch Dienstreisen oder die Wahrnehmung von Außenterminen, dann darf der Arbeitnehmer die Dienstreise nicht einfach aus Angst vor Corona verweigern.

Der Arbeitgeber muss jedoch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob die Dienstreise tatsächlich notwendig ist. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Reise in ein Land oder Gebiet führt, für eine offizielle Reiswarnung des Auswärtigen Amts besteht.

Fazit

Wir haben in unseren beiden Blog Artikeln „Corona-Virus und Job“ rechtliche Antworten auf die aufgeworfenen Fragen gegeben. COVID-19 und seine Auswirkungen auf das menschliche Zusammenleben und die Unternehmensabläufe sind eine bisher noch nie dagewesen Herausforderung. Hier sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hand in Hand gemeinsam die Krise meistern. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist eine offene und ehrliche Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Seitensollten sich in die jeweilige Lage des anderen hineinversetzen und gemeinsame Lösungen finden und nicht zwangsläufig nur auf sein „RECHT“ pochen.

Coronavirus ☣️ Homeoffice Anrecht oder Pflicht?

könnt ihr in diesem Artikel "COVID-19 und Job Teil 1" nachlesen.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Corona ☣️

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