Wird das Recht am Bild verletzt kommen Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung in Betracht.
Frau im Bikini klagt gegen BILD: Unterlassung ja, Geldentschädigung nein
Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass die BILD-Zeitung die Veröffentlichung eines Bildes zu unterlassen hat, welches eine nur mit Bikini bekleidete Frau zufällig neben einem Prominenten zeigt. Ein Geldentschädigungsanspruch lehnte das Gericht jedoch ab (Urteil v. 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13).
Zufällig erkennbar im Bikini zu sehen
Die BILD-Zeitung berichtete von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer. Unter der Überschrift "A. am Ballermann ausgeraubt" fand sich dabei der Text: "Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann … Jetzt wurde er Opfer einer Straftat …" Bebildert war der Bericht u.a. mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist im rechten Bildrand erkennbar die Klägerin zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Persönlichkeitsrechts
Durch die Veröffentlichung des Fotos werde das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, urteilte das Gericht. Ohne ihre Einwilligung habe die Klägerin nicht zur Schau gestellt werden dürfen. Auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einwilligungserfordernis bestehe hier nicht.
Schutz der Privatsphäre genießt Vorrang vor öffentlichem Informationsinteresse
Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich der Ausnahmetatbestand auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit Prominenten abgebildet würden, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.
Verpixelung wäre ohne weiteres möglich gewesen
Die Aufnahme zeigt die Klägerin am Strand, also in ihrem Alltagsleben bei einer Tätigkeit, die dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Selbst bei Prominenten gehören solche Aufnahmen zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Es wäre der BILD-Zeitung ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung unkenntlich zu machen.
Geldentschädigung nur bei schwerwiegenden Eingriffen
Das Gericht verneinte jedoch einen Anspruch auf Geldentschädigung. Regelmäßig werde ein solcher Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin „situationsadäquat“ gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen. Deshalb gebe es hier keine Geldentschädigung, urteilte das OLG.
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