Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12).
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12).
Erbe verlangt Geldentschädigung wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung
Im vorliegenden Fall klagte der Erbe eines inzwischen verstorbenen Entertainers gegen die Herausgeber einer Zeitschrift. Durch die Berichterstattung um die verstorbene Tochter des Entertainers sowie seinen Gesundheitszustand sah er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.
Geldentschädigung ist höchstpersönlicher Natur
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ausgangsinstanz ließ offen, ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigen. Ein solcher Anspruch sei auf Grund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich.
Geldentschädigung – Genugtuungsgedanke steht im Vordergrund
Der BGH bestätigte diese Auffassung. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser Gesichtspunkt verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolge, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt werde. Ein Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus bestehe im Allgemeinen nicht fort. Ob etwas anderes gelte, wenn der erst nach Klageerhebung verstirbt, ließ der Senat offen.
Fazit
Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht immer nur bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dieser Geldanspruch soll ausschließlich dem Geschädigten höchstpersönlich Genugtuung verschaffen. Nach dessen Tod besteht kein Anspruch mehr seitens der Erben.
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