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Geldentschädigung - Ist der Anspruch auf Geldentschädigung vererblich?
Verletzung des Persönlichkeitsrechts

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12).

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12).

Erbe verlangt Geldentschädigung wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung

Im vorliegenden Fall klagte der Erbe eines inzwischen verstorbenen Entertainers gegen die Herausgeber einer Zeitschrift. Durch die Berichterstattung um die verstorbene Tochter des Entertainers sowie seinen Gesundheitszustand sah er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Geldentschädigung ist höchstpersönlicher Natur

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ausgangsinstanz ließ offen, ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigen. Ein solcher Anspruch sei auf Grund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich.

Geldentschädigung – Genugtuungsgedanke steht im Vordergrund

Der BGH bestätigte diese Auffassung. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser Gesichtspunkt verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolge, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt werde. Ein Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus bestehe im Allgemeinen nicht fort. Ob etwas anderes gelte, wenn der erst nach Klageerhebung verstirbt, ließ der Senat offen.

Fazit

Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht immer nur bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dieser Geldanspruch soll ausschließlich dem Geschädigten höchstpersönlich Genugtuung verschaffen. Nach dessen Tod besteht kein Anspruch mehr seitens der Erben.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
Geldentschädigung

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