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LG Meiningen Urteil zur Beweislast nach Klage wegen Arztbewertung auf Jameda

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Eine kurze Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats- und -jahres sind nicht ausreichend, um den Patientenkontakt zu verifizieren.

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Das LG Meiningen hatte sich mit Urteil vom 15.05.2019, Az. (117) 2 O 274/19 mit der Zulässigkeit von Arztbewertungen auf einem dafür eingerichteten Bewertungsportal beschäftigt. Das Urteil erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und ist noch nicht rechtskräftig.

Schwere Vorwürfe gegen Ärztin auf Jameda – Note 6,0

Eine Allgemeinmedizinerin wandte sich gegen eine Bewertung auf der Ärztebewertungsplattform jameda.de, auf der sie mit der Note 6,0 bewertet wurde.

Die Bewertung enthielt einige brisante Vorwürfe. Der angebliche Patient behauptete er sei mit starken Schmerzen vorstellig und vom Personal der Praxis dennoch „abgewimmelt“ worden. Gegen diese Bewertung ging die Ärztin vor.

Brisant war dabei, dass neben dem schlechten „Service“ der Ärztin, auch eine unbegründete Verweigerung der Behandlung durch angeprangert wurde (Verstoß gegen den hippokratischen Eid, unterlassene Hilfeleistung).

Die Antragstellerin meldete die Bewertung, legte ihre Sicht der Dinge dar, insbesondere, dass der Bewertende niemals in ihrer Praxis vorstellig geworden sei, zumindest nicht mit den beschrieben Symptomen und somit die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthielte.

Jameda nahm die Bewertung von der Plattform, um sie dann später wieder zu veröffentlichen (diesmal allerdings ohne Noten). Zur Begründung führte Jameda an, dass der Wahrheitsgehalt der Bewertung durch eine kurze Praxisbeschreibung und der Nennung des Behandlungsmonats und –jahres seitens des Bewertenden hinreichend angenommen werden konnte.

Jameda trägt Beweislast

Das LG Meiningen gab der Antragstellerin recht. Im vorliegenden Fall träfe die Beklagte (Jameda) eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Den daraus resultierenden Prüfpflichten bzgl. des Sachverhalts sei das Portal nicht ausreichend nachgekommen.

Dabei stützte sich das LG auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).

Die vom Portal durchzuführende Überprüfung des Sachverhalts müsse die Berechtigung der Beanstandung des Arztes zum Ziel haben. Dafür muss ernsthaft versucht werden die Tatsachen herauszufiltern und es darf insbesondere keine rein formale Prüfung durchgeführt werden.

Da im vorliegenden Fall die ärztlichen Pflichten bereits vor einer eigentlichen Behandlung zum Tragen kommen und so ein besonders schwerwiegender Vorwurf durch den Bewertenden im Raum stehe, sei auch hier eine derartige Prüfung des Sachverhalts angezeigt, so das LG Meiningen.

Jedoch konnte die Antragstellerin glaubhaft machen, dass niemand mit starken Schmerzen am Empfang durch ihr Personal abgewiesen wurde. Diesem Argument konnte Jameda nichts entgegenhalten.

Kurze Praxisbeschreibung und Nennung des Behandlungsmonats nicht ausreichend

Das LG ließ die kurze Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats- und jahres nicht ausreichen, um den Patientenkontakt mit dem Praxispersonal zu beweisen.

Damit stützt sich das LG Meiningen auf die Rechtsprechung des BGH, wonach genau solche pauschalen Umschreibungen in kurzen Sätzen gerade nicht ausreichend sind, um einen Kontakt zu beweisen.

Vielmehr wäre Jameda dazu verpflichtet gewesen, den Verfasser nochmals aufzufordern, die Umstände genau zu beschreiben, insbesondere Beweise vorzulegen, dass die Situation sich wie behauptet abgespielt habe.

Durch die Kenntnisnahme der Rechtsverletzung und die unzureichende Prüfung der Tatsachen, mithin dem Verstoß gegen die Prüf- und Mitwirkungspflichten seitens des Bewertungsportals, haftet Jameda vorliegend als mittelbare Störerin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann daher mittels einer Berufung angegriffen werden.

Stellungnahme zum Urteil gegen Jameda

Das LG Meiningen hat konsequent die BGH-Rechtsprechung zu diesen Sachverhalten übertragen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um den Patientenkontakt nachzuweisen. Auf der anderen Seite müssen Portale wie Jameda bei massiven Vorwürfen den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussage erforschen. Werden die Vorwürfe vom jeweiligen Arzt bestritten, muss die Bewertung im Zweifel gelöscht werden, wenn der Bewerter den Wahrheitsgehalt seiner Vorwürfe nicht nachweisen kann (bspw. die unterlassene Hilfeleistung „Abwimmeln“). Eine Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg für Jameda versprechen, da es sich um eine konsequente Einzelfallentscheidung handelt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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