Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14 entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für einen Filesharingverstoß haftet, der durch einen Gast begangen wurde, wenn der Gast zuvor belehrt wurde. Auch hafte das Hotel, bzw. der Inhaber des Hotels dann nicht als Störer für den Urheberrechtsverstoß.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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