Unterlassungsklage der Mörder blitzt beim Bundesgerichtshof ab / BGH auch für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ausländische Websites zuständig.
Unterlassungsklage der Mörder blitzt beim Bundesgerichtshof ab / BGH auch für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ausländische Websites zuständig.
Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr sind mit ihrer Unterlassungsklage gegen die namentliche Nennung in dem Online-Archiv einer österreichischen Web-Publikation vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Wie der Spiegel am 8. Mai in seiner Internet-Ausgabe berichtete, haben die Karlsruher Richter eine entsprechende Unterlassungsklage abgewiesen.
Zwei Brüder waren im Jahr 1993 wegen des Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mittlerweile sind die beiden Verbrecher wieder auf freiem Fuß und wollen offenbar mit der Tat, die schon 22 Jahre zurückliegt, nicht mehr in Verbindung gebracht werden. Der Kläger war im Januar 2008 auf Bewährung frei gekommen. Er fühlte sich in seinem Recht auf Resozialisierung durch das Onlineportal rainbow.at verletzt. Die Website hatte bis Juni 2007 eine Meldung aus dem Jahr 1999 im Archiv, in dem er und sein Halbbruder mit vollem Namen genannt wurden. Seit dem es das Internet gebe, könne sich jeder innerhalb von Sekunden über seinen Mandanten informieren und ihn mit dem Mord in Verbindung bringen, argumentierte sein Anwalt. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolgreich.
Nachdem der Bundesgerichtshof vom Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit der deutschen Justiz für die Klage gegen das in Österreich ansässige Unternehmen hatte prüfen und bejahen lassen, fiel nun in Karlsruhe das Urteil. Die Richter wiesen die Unterlassungsklage ab und hoben somit die Urteile der Vorinstanzen auf. Bereits im Februar 2010 hatte das oberste deutsche Gericht über eine Klage der Sedlmayr-Mörder gegen Spiegel Online entschieden, dass das Nachrichtenportal seine Online-Archive weder bereinigen noch die Namen löschen müsse. Eigenen Angaben zufolge stufte der VI. Zivilsenat damals das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher ein als das Schutzinteresse der Kläger.
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