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Kryptowährungen: Wie sind Bitcoins rechtlich einzustufen?

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Wie sind bitcoins rechtlich als Kryptowährung einzustufen?

Rechnungseinheit, E-Geld oder bloße Spielerei – Im Gesetz steht nichts dazu, welchen Platz Bitcoins im Geflecht der finanzrechtlichen Begriffe einnehmen sollen. Das Berliner Kammergericht musste ihn kürzlich in einem Strafverfahren rechtlich einordnen.

Kryptowährung Bitcoin

Technisch basiert der Bitcoin, genau wie alle anderen Kryptowährungen, auf der Blockchain-Technologie. Keine Zentralbank bestimmt, wie groß die Geldmenge in diesem elektronischen Zahlungssystem ist. Neue Bitcoins werden ausschließlich durch das Lösen höchstkomplizierter Rechenaufgaben generiert, die große Mengen an Computerleistung in Anspruch nehmen. In die Schlagzeilen schaffte es der Bitcoin in diesem Jahr zunächst wegen seines wertmäßigen Höhenflugs. Sein Kurseinbruch sorgte dafür, dass er im Fokus der Medien blieb. Große Kursschwankungen sind ein Merkmal aller Kryptowährungen.

Rechnungseinheit oder E-Geld

Im Prozess vor dem Berliner Kammergericht - (Urteil v. 25.09.2018 – Az: (4) 161 Ss28/18) - ging es um die Frage, ob es sich beim Bitcoin aus regulatorischer Sicht nicht nur um eine Spielerei, sondern um eine echte  „Rechnungseinheit“ oder „E-Geld“ handelt. Dies wäre die Voraussetzung für die Strafbarkeit des Angeklagten gewesen. Dieser hatte eine Internet-Plattform  betrieben, über die Bitcoins gehandelt wurden. Die große Frage: Hatte er mit seiner Plattform in illegaler Weise erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben? Die Vorinstanz, das Amtsgericht Tiergarten, hatte diese Frage mit „ja“ beantwortet.

Das Kammergericht machte seine Überlegungen an der Vergleichbarkeit des Bitcoins mit klassischen Divisen fest. Genauer gesagt: Der Bitcoin müsse die „Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb unterschiedlicher Länder durch Verwendung einer allgemeingültigen und verständlichen Einheit ermöglichen“.

Anders als die Vorinstanz sprachen die Richter der Kryptowährung vor allem eine zentrale Eigenschaft ab: Dem Bitcoin fehle es  „an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen“. Sprich:

Die Kursschwankungen seien zu hoch, um den Bitcoin als Währung anzusehen. Allein deswegen sei der Bitcoin nicht mit klassischen Divisen vergleichbar. 

Ansicht der Bundesfinanzaufsicht

Damit widersprachen die Richter übrigens der Bundesfinanzaufsicht, die den Bitcoin schon seit langem als Rechnungseinheit bewertet.
Auch eine Einordnung als sogenanntes „E-Geld“ kam für die Richter nicht in Betracht, da der Gesetzgeber bei der vor  kurzem stattgefundenen Überarbeitung einer entsprechenden Richtlinie die Kryptowährung nicht berücksichtigt hätte.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie umstritten die Rechtsnatur des Bitcoins noch immer ist. Mit entsprechender Argumentation lässt sich nämlich auch schnell behaupten, dass der Bitcoin den genannten Kategorien zuzuordnen ist - weil er zum Beispiel währungsähnlich eingesetzt wird, ein Tausch in klassische Devisen jederzeit möglich ist und auch anerkannte Währungen starken Kursschwankungen unterworfen sind. Klarheit kann hier letztlich nur ein Gesetz schaffen.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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