
Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem von unserer Kanzlei geführten einstweiligen Verfügungsverfahren die identifizierende Veröffentlichung von Personenaufnahmen und die damit verbundene herabsetzende Wortberichterstattung untersagt.
Ausgangspunkt war ein alltäglicher Verkehrsvorgang. Unsere Mandantin hatte kurzfristig auf einem Gehweg an einer Müllsammelstelle gehalten. Der Betreiber einer lokalen Internetseite fotografierte sie dabei und veröffentlichte die Aufnahmen zusammen mit einem abfälligen Beitrag, in dem er auch zu ihrem Geschäft eine Verbindung herstellte.
In dem Beitrag wurde unsere Mandantin denjenigen Menschen zugeordnet, „deren moralischer und intellektueller Horizont in Höhe des eigenen Bauchnabels endet“.
Das Gericht ordnete diese Aussagen zwar als Werturteile und damit grundsätzlich als vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasste Meinungsäußerungen ein. Entscheidend war jedoch die konkrete Abwägung: Die Kritik beschränkte sich nicht auf das beanstandete Parkverhalten. Vielmehr wurden aus einem einzelnen Verkehrsvorgang weitreichende negative Rückschlüsse auf Moral, Charakter und Intellekt unserer Mandantin gezogen. Nach Auffassung des Gerichts setzte die Veröffentlichung damit nicht lediglich eine zugespitzte Sachkritik, sondern wertete die gesamte Persönlichkeit der Betroffenen schwerwiegend ab. Obwohl das Gericht die Schwelle zur Schmähkritik nicht als überschritten ansah, überwog in der konkreten Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Hinzu kam die identifizierende Bildberichterstattung. Unsere Mandantin war trotz fehlender Abbildung ihres Gesichts anhand ihrer Körpergröße, Frisur, Haarfarbe, der Fahrzeugbeschriftung und des begleitenden Textes erkennbar. Eine Einwilligung in die Aufnahme oder Veröffentlichung lag nicht vor. Das kurzfristige Anhalten auf einem Gehweg besaß nach Auffassung des Gerichts auch keine derart gewichtige öffentliche Relevanz, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen wäre.
Das Landgericht untersagte deshalb die weitere Bild- und Wortberichterstattung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
Fazit
Auch ein tatsächliches Fehlverhalten eröffnet keinen Freibrief für eine identifizierende Online-Anprangerung. Kritik darf deutlich, polemisch und zugespitzt sein. Wer jedoch aus einem alltäglichen Vorgang öffentlich auf einen vermeintlich schlechten Charakter, mangelnde Moral oder geringe Intelligenz einer erkennbaren Privatperson schließt, überschreitet im Einzelfall die persönlichkeitsrechtlichen Grenzen zulässiger Meinungsäußerung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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