Die EU möchte für mehr Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzuges sorgen und hat daher mit ihrer neuen Richtlinie 2011/7/EU wichtige wesentliche Punkte der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geändert. Hierdurch soll vor allem die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen gestärkt werden, deren Außenstände schnell zu Liquiditätsengpässen oder schlimmstenfalls sogar zur eigenen Insolvenz führen können.
Die EU möchte für mehr Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzuges sorgen und hat daher mit ihrer neuen Richtlinie 2011/7/EU wichtige wesentliche Punkte der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geändert. Hierdurch soll vor allem die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen gestärkt werden, deren Außenstände schnell zu Liquiditätsengpässen oder schlimmstenfalls sogar zur eigenen Insolvenz führen können.
Unter anderem werden von den Bestimmungen der neuen Richtlinie folgende Punkte umfasst:
- Die Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen werden zugunsten der Unternehmen harmonisiert. Unternehmen, die für öffentliche Stellen Dienstleistungen erbringen oder Güter liefern, sollen innerhalb von 30 Tagen – oder in Ausnahmefällen von 60 Tagen, ihr Geld erhalten.
- Unternehmen, die gegenüber einem anderen Unternehmen Dienstleistungen erbringen oder Güter liefern, sollen ihre Verbindlichkeiten binnen 60 Tagen ausgleichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich nichts anderes vereinbart oder eine spätere Zahlung wäre nicht grob nachteilig gegenüber dem Lieferanten.
- Unternehmen werden dazu berechtigt, sofern sich ein Zahlungsschuldner in Verzug befindet, automatisch Verzugszinsen sowie pauschal mindestens 40,00 € als Entschädigung für die Beitreibungskosten zu fordern. Ebenso können alle zusätzlichen Betriebskosten eingefordert werden, sofern diese angemessen sind.
Ebenso soll der gesetzliche Zinssatz auf mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben werden. Auch wird es öffentlichen Stellen untersagt, einen niedrigeren Zinssatz für ihren Zahlungsverzug festzulegen.
Bereits bestehende günstigere Vorschriften für die Gläubiger können die einzelnen Mitgliedstaaten beibehalten oder neu erlassen. Die neue Richtlinie der EU ist bis zum 16.03.2011 von den einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen.
Die vollständige Richtlinie kann hier eingesehen werden.
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