Der brasilianische Fußballstar Neymar wird nach eigenen Angaben des Vorwurfs der Vergewaltigung beschuldigt. Eine junge Brasilianerin behauptet, dass der Spieler von Paris Saint-Germain sie am 15. Mai in einem Pariser Hotel vergewaltigt haben soll. Insbesondere in den Medien sorgt dieser Fall für viel Aufsehen. Um seine Unschuld zu beweisen, veröffentlichte Neymar ein siebenminütiges Video auf verschiedenen Social Media Kanälen, in dem er unter anderem Chat-Verläufe und Bilder mit der jungen Frau veröffentlichte, die zeigen sollen, dass an den Vorwürfen nichts dran ist.
Durfte Neymar die Chatverläufe und Bilder veröffentlichen?
In Brasilien beschäftigt sich bereits die für Cyberkriminalität zuständige Polizeidienststelle in Rio de Janeiro mit der Veröffentlichung der Chatverläufe und intimen Fotos.
Aber auch in Deutschland ist eine Veröffentlichung von Chatverläufen und Bildern ohne Zustimmung des Betroffenen nicht ohne weiteres zulässig. Denn die Veröffentlichung stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Der betroffenen Person stehen in einem solchen Fall Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. In Ausnahmefällen kann eine Veröffentlichung gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an dem Fall besteht. Im Fall Neymar überwiegt jedoch die Privatsphäre bzw. auch die Intimsphäre der jungen Frau. Diese muss nicht hinnehmen, dass private Chatverläufe und intime Fotos von ihr in den Sozialen Medien öffentlich zugänglich gemacht werden. Es geht vorliegend nicht um seine Person als Fußballer, sondern um den höchstpersönlichen Lebensbereich intimer Gefühlswelten.
Hatte Neymar ein Recht auf einen Gegenschlag?
Nein. Nicht in dieser Form. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016 (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13) klargestellt, dass auch in rein privaten Auseinandersetzungen eine scharfe und emotionale Reaktion als “Gegenschlag” hingenommen werden muss, wenn sie zuvor vom Betroffenen provoziert wurde, jedoch sollte dies für die Veröffentlichung privater Nachrichten und intimer Bilder nicht gelten.
Hierzu haben hierzuland bereits das LG Köln (Az. 28 O 547/14) und das OLG Hamburg (Az. 7 W 5/13) entschieden, dass dies nicht zu lässig ist. Eine Selbstjustiz soll verhindert werden.
- Verletzung des APR
- Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG & Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
- Abwägung der widerstreitenden Interessen: öffentliches Informationsinteresse und Privatsphäre
- Zwar handelt es sich um einen prominenten Fußballspieler, aber es geht um Vorgänge die den absoluten privaten Lebensbereich (Liebesbeziehung) betreffen und nicht um seine Person als Fußballprofi
- Auch keine relevante Selbstöffnung
sowie das
OLG Hamburg (Az. 7 W 5/13): Private Facebook-Nachrichten dürfen nicht ohne Zustimmung des Absenders veröffentlicht werden
- Verletzung des APR
- Die Veröffentlichung eines persönlichen Schreibens in sozialen Netzwerken im Internet verletzt jedenfalls dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Inhalt der Nachricht oder an der Kenntnis von der Person des Verfassers nicht besteht
- Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25.05.1954 (BGHZ13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
- Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. (vgl. Chefarzt-Briefe vgl. BVerfG NJW 1991, 2339 – Chefarztbriefe)
Ergebnis: Die Veröffentlichung des Chatverlauf und der intimen Bilder durch Neymar war unzulässig
Hier könnte die junge Frau sich daher mit einem Unterlassungsanspruch gegen die Publikationen Neymars wehren. Denkbar wäre auch die Geltendmachung einer Geldentschädigung, die hoch ausfallen dürfte, da Neymar mehr als 100 Millionen Follower allein auf Instagram hat und eine weltweite Verbreitung der intimen Nachrichten und Bilder stattgefunden hat.
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