Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen
NPD-Wahlplakat darf entfernt werden
NPD-Wahlplakat darf entfernt werden

NPD-Wahlplakat darf entfernt werden - OVG Sachsen

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Die rechtsextreme Kleinpartei NPD, muss es hinnehmen, dass die Stadt Zittau in Sachsen ihre Wahlplakate mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ wieder abgehängt hat. 

Gegen das Vorgehen der Stadt hatte die Partei, die das Bundesverfassungsgericht 2017 nur deswegen nicht verboten hatte, weil sie zu unbedeutend sei, um der Demokratie zu schaden, vor dem Verwaltungsgericht Dresden mit entsprechendem Eilantrag gewendet. Die Verwaltungsrichter stellten daraufhin in einem Beschluss klar, dass die Stadt Zittau die Plakate aus gutem Grund abhängen durfte (Beschl. v. 20.05.2019, Az. 6 K 385/19). Das Oberverwaltungsgericht hat dies nun bestätigt (Beschl v. 23.05.2019, Az.: 3 B 155/19).

Die Richter beider Gerichte sind der Meinung, dass die ausländerfeindliche Parole auf dem Wahlplakat den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfülle und deswegen eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ darstelle. Wird ein Verhalten diesem Terminus zugeordnet, dürfen Ordnungshüter – wie hier die Stadt Zittau – polizeirechtlich dagegen vorgehen. Die im Fall der NPD-Wahlplakate einschlägige Norm ist § 3 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes.

Die Grundidee des § 130 StGB erschließt sich bereits aus Absatz 1:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In anderen Worten: Die Norm soll Hetze verhindern, Hetze gegen Menschen mit anderer Religion, Herkunft und soll Minderheiten schützen. Das Verwaltungsgericht Dresden begründete seiner Entscheidung damit, dass das Plakat der NPD die Menschenwürde aller in Deutschland lebenden Migranten angreife. Der „kriegerische Jargon“ unter anderem mit der Aufforderung „Widerstand – jetzt“ fordere die Bürger unverhohlen dazu auf, sich selbst gegen Migration zu wehren. Die Richter es OVG Sachsen schreiben in ihrem Beschluss, dass das Plakat „[Migranten] böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören".

Auch andere Verwaltungsrichter haben dieselbe Meinung wie die sächsischen Richter: Das VG Düsseldorf hat sich mit einem ähnlichen Vorgehen der Stadt Düsseldorf befasst und bejahte ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (VG Düsseldorf, Beschl. 21.05.2019, Az. 20 L 1449/19).

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen255 Bewertungen auf ProvenExpert.com