Das Gericht hat entschieden, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig ist, das gemäß § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitigkeiten am Wohnsitz des Abgemahnten zuständig ist.
Die verbraucherfreundlichen Neuregelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigen bereits Wirkung. In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 14.11.2013 5 W 121/13) hat dieses entschieden, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig ist, das gemäß § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitigkeiten am Wohnsitz des Abgemahnten zuständig ist, unabhängig davon, ob es sich um eine täterschaftliche Begehung oder nur um eine Verantwortlichkeit als Störer handelt.
Das Gericht stellt weiterhin klar, dass es sich bei der Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, welche die Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes wieder eröffnet, um einen Ausnahmefall handelt, den der potentielle Rechteinhaber darzulegen bzw. glaubhaft zu machen hat.
Hierbei komme es weder auf ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an, noch auf eine etwaige Überschreitung einer sich z.B. aus § 53 UrhG ergebenen Schrankenregelung oder gar dem Ausmaß der Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Verletzten.
Die als Verletzer in Anspruch genommene Person ist auch nicht dazu verpflichtet, den etwaigen Anschein einer gewerblichen Tätigkeit der zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit benötigt wird zu widerlegen.
Der fliegende Gerichtsstand soll den Rechteinhabern grundsätzlich verwehrt werden, damit der Privatperson eine angemessene Rechtsverteidigung gegen den erhobenen Vorwurf ermöglicht wird, ohne dass diese z.B. an einem wohnsitzfernen Ort einen Rechtsanwalt beauftragen muss.
Fazit:
Eine durchweg richtige Entscheidung des OLG Hamburg, die klarstellt, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der fliegende Gerichtsstand zum Schutz der Abgemahnten aufgehoben wurde. Auch die Klarstellung, hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast einer gewerblichen Tätigkeit ist zu begrüßen, da so der Möglichkeit der Abmahner, auf Umwegen doch den Gerichtsstand selbst wählen zu können, frühzeitig eine Absage erteilt wurde.
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