Stellungnahme zum OLG München Urteil zu automatisierten Flirt-Nachrichten von Dating-Portalen ohne Zustimmung der Nutzer. Online-Dating-Portalbetreiber dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Nutzer automatische Nachrichten an potentielle Partner verschicken.
Das OLG München hatte sich in der Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, ob der Betreiber eines Online-Dating Portals automatisiert Nachrichten an andere Singles verschicken darf – ohne Zustimmung des Nutzers (Urt. v. 06.06.2019, Az. 29 U 3786/18).
Eine solche Praxis hatte sich der Betreiber von über 80 Dating-Portalen in seinen AGB von den Nutzern unterschreiben lassen.
Unzulässige AGB des Dating-Portalbetreibers
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bayern, welche darin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB sah. Die AGB waren danach nicht eindeutig genug. Es wurde nicht klar, wann und unter welchen Voraussetzungen solche Nachrichten verschickt würden. Ebenso wenig wurde ersichtlich, wie oft diese Praxis zum Einsatz kommen sollte. Das LG München I entschied erst letzten Oktober zugunsten der Verbraucherzentrale. Es erklärte die AGB für unwirksam.
Zur Begründung führte es an, dass es ausschließlich Sache der Nutzer sei, wann, mit wem und wie in sie in Kontakt treten würden. Weiter sei eine Regelung in den AGB, welche dem Betreiber das Recht gab, die Profile der Nutzer auf anderen Portalen des Betreibers anzeigen zu dürfen, ebenfalls unwirksam.
„gute Absichten“ legitimieren keinen Rechtsbruch
Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG München blieb ohne Erfolg. Auch das OLG sah die intransparenten Regelungen in den AGB als unangemessene Benachteiligungen. Die Regelung, mithilfe welcher der Betreiber die Profile seiner Nutzer auch auf anderen Plattformen angezeigt hatte, würde „Tür und Tor dafür öffnen“, die Profile auch auf Seiten anzeigen zu lassen, die dem Interesse der Nutzer nicht mehr entsprächen. Der Portalbetreiber berief sich darauf, dass die aktive Unterstützung bei der Partnersuche durch Portale wie seinen durch die Nutzer gewollt seien und erwartet würden – seine Absichten seien also lediglich gute gewesen. Diese Argumentation überzeugte die Richter nicht, selbst wenn die Absichten gut gewesen seien, so können gute Absichten Rechtsbrüche dennoch nicht rechtfertigen.
Stellungnahme zum „wer, wann mit wem-Urteil“
Die Entscheidung(en) der Münchener Richter sind folgerichtig. Neben den vertraglich unzulässigen Vereinbarungen in den AGB ist auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vor allem in Form der informationellen Selbstbestimmung, der Nutzer betroffen. Wer, wann, mit wem verkehrt – auch in textlicher Hinsicht, ist Sache der Nutzer, nicht des Portals. Danach verbleibt es beim jeweilig Betroffenen, welche Informationen über ihn in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt weitergegeben oder gar veröffentlicht werden.
Der Fall ist ein „gutes“ Beispiel, wie einfach und schnell nicht nur vertragsrechtlich unzulässige Handlungen vorgenommen werden, sondern auch dafür, wie es um die Daten von Nutzern mit Profilen im Internet bestellt ist. Ein restriktiver Umgang mit den eigenen Daten bietet alleinigen Schutz.
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