Darf der Ex-Partner die Nacktbilder und Sex-Videos aus der ehemaligen Beziehung behalten?
Nach einer Trennung stellen sich viele Fragen. Was passiert mit der Wohnung, den gemeinsamen Einrichtungsgegenständen oder dem Hund? Eine genauso wichtige Frage ist: Was passiert mit den Nacktbildern und Sexvideos?
Im Laufe einer Beziehung sammeln sich viele Bilder und Videos vom Partner an. Gerade im Smartphone-Zeitalter werden unzählige Aufnahmen gemacht. So kann es sein, dass man auch das ein oder andere erotische Nacktbild oder Sexvideo aufgenommen hat, also seinen Private Porn. Klingt sehr aufregend! Was mindestens genauso aufregend ist? Die Tatsache, dass der Ex-Partner immer noch im Besitz dieser Aufnahmen ist. Die Sorge, dass diese Aufnahmen als Racheporno im Internet landen, steigt. Doch gute Nachrichten!
Anspruch auf Löschung intimer Bild- oder Videoaufnahmen nach dem Ende der Beziehung
Der BGH hat entschieden, dass der Ex-Partner intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung nicht zwangsläufig weiterhin behalten darf (BGH Urt. v. 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14). Der Ex-Partner / Ex-Partnerin muss nach dem Ende einer Beziehung auf Verlangen des Betroffenen die intimen Bilder oder Videos, die den Betroffenen nackt oder beim Geschlechtsverkehr zeigen, löschen bzw. vernichten. Dass die Bilder und Videos mit dem Einverständnis des Ex-Partners angefertigt wurden ändert nichts an dem Löschanspruch ⇒ Nacktbilder und intime Bilder und Nacktvideos müssen nach dem Ende einer Partnerschaft gelöscht werden
Kann man den Ex-Partner zum Löschen der Nacktfotos auffordern?
Ja, kann man. Der Ex-Partner darf die Bilder nach Ende der Beziehung nicht behalten, wenn der Betroffene damit nicht einverstanden ist. Möchte der Ex-Partner die Bilder oder Videos partout nicht löschen oder herausgeben, kann man seinen Löschungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen. Dieser ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Das sollten Täter von Rachepornos wissen:
Rachepornos gefährden auch die Zukunft der Täter!
- es droht eine Hausdurchsuchung
- Beschlagnahme von Tatmitteln
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe - § 201a StGB
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe - § 185 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu zwei / fünf Jahren oder Geldstrafe - § 187 StGB
Gibt es in Deutschland ein Racheporno bzw. Revenge Porn Gesetz?
Ein Racheporno bzw. Revenge Porn Gesetz wie es 2015 in Großbritannien eingeführt wurde, gibt es in Deutschland nicht. Das Opfer eines Rachepornos hat gegen den Täter jedoch zivilrechtliche Ansprüche wie Löschung, Auskunft, Unterlassung und ein mögliches Schmerzensgeld. Zum anderen werden durch Rachepornos / revenge porns häufig die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfüllt.
Ist Revenge Porn strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand für Rachepornos gibt es nicht. Allerdings kann das Veröffentlichen eines Revenge Porn mehrere Straftatbestände erfüllen.
§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Wurden von dem Partner heimlich intime Foto- oder Videoaufnahmen in der Wohnung angefertigt, dann macht sich der Täter bereits durch die heimlichen Aufnahmen strafbar. Wenn er diese heimlichen Intimaufnahmen auch noch verbreitet oder im Internet veröffentlicht, erst recht.
Aber selbst wenn die Nacktbilder oder Sexvideos ursprünglich mit der Erlaubnis der Abgebildeten in der Wohnung oder in einem anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum aufgenommen wurden und jedoch gegen deren Willen bzw. ohne deren Einverständnis im Internet veröffentlicht oder auf andere Art und Weise verbreitet wurden, dann macht sich der Täter ebenfalls strafbar (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB - „Zugänglich machen von befugt hergestellten Bandaufnahmen“).
Es macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen – die mit Erlaubnis hergestellt wurden – einem Dritten ohne die Einwilligung des Abgebildeten zugänglich macht bzw. im Internet veröffentlicht.
Dies erfasst den klassischen Fall eines Rachepornos: Die während einer Beziehung gemacht erotischen und intimen Aufnahmen werden nach dem Bruch der Beziehung im Freundes-/Bekanntenkreis verschickt oder im Internet veröffentlichen.
Häufig existiert der Irrglaube, selbst bei Polizisten, dass man sich gem. § 201a StGB nur dann strafbar macht, wenn die Foto- oder Videoaufnahmen heimlich gemacht wurden. Dann wird die Behauptung aufgestellt, wenn man damals in der Beziehung mit den Bild- und Videoaufnahmen einverstanden war, dass man jetzt damit leben muss. Das ist falsch. Auch das Veröffentlichen oder Weiterreichen dieser intimen Bild- oder Videoaufnahmen ohne die Einwilligung des Abgebildeten ist gem. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.
Es kommt auch immer wieder vor, dass solche intimen Nacktbilder oder Sexvideos bei der illegalen Veröffentlichung im Internet oder auf Pornoplattformen noch mit Beleidigungen wie versehen werden.
Beispiel: „Die dumme, fette Schlampe will es knall hart besorgt bekommen“
In diesen Fällen ist der Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt.
§ 187 StGB - Verleumdung (Rufmord)
Werden bei der Veröffentlichung des Rachepornos bewusst unwahre Tatsachen behauptet, die die Betroffene verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen, liegt eine strafbare Verleumdung gem. § 187 StGB vor.
Beispiel: „Die XXX aus YYY ist eine Hure, und besorgt es euch für 50 € die Stunde. Ruft einfach mal an. Telefonnummer 0XX-568XXX20“
Wann verjährt „Revenge-Porn“
Die Verfolgungsverjährung beträgt gem. § 78 StGB bei den Straftatbeständen § 201 a StGB, § 185 StGB und § 187 StGB 3 Jahre, nach deren Ablauf die Tat nicht mehr durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verfolgt werden darf. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst nach dem Ende der Tat.
Wird ein Sexvideo oder Nacktbild im Internet veröffentlicht, beginnt die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Täter das Video oder das Bild aus dem Internet entfernt hat. Solange das Video oder Bild im Internet abrufbar ist, beginnt keine Verjährung.
Kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen?
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geräten
Selbstverständlich kann es im Falle eines Rachepornos / Revenge Porn auch zu einer Hausdurchsuchung kommen. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses. Besteht ein konkreter Tatverdacht können die Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung beantragen, wenn die Möglichkeit besteht, dass entsprechende Beweise zu finden sind. Die Hausdurchsuchung ist das beste Mittel, um an Beweise für die illegale Veröffentlichung der intimen Aufnahmen zu kommen.
Für unsere Mandanten versuchen wir immer im Rahmen des Strafantrages bei der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass es bei dem Täter oder vermuteten Täter zu einer Hausdurchsuchung kommt. Daher ist es besonders wichtig, dass man im Vorhinein keinen Kontakt zu dem Täter aufnimmt, damit dieser nicht gewarnt wird und die wichtigen Beweise vernichtet.
Betrifft der Racheporno einen Seitensprung oder eine andere dritte Person als den aktuellen Partner, besteht in vielen Fällen noch die Peinlichkeit und Unannehmlichkeit, dass man die Hausdurchsuchung gegenüber seinem Ehepartner / Lebenspartner rechtfertigen muss. Hieran sind schon einige Beziehungen gescheitert.
Sicherstellung / Beschlagnahme von technischen Geräten und Datenspeichern
Während einer Hausdurchsuchung kommt es auch zu Sicherstellungen / Beschlagnahmen sämtlicher internetfähiger Geräte und Datenspeicher. Davon können auch schnell mal das Diensthandy und der Dienst-Laptop betroffen sein. Hier muss sich der Täter dann noch mit seinem Arbeitgeber auseinandersetzen. Die Geräte und Datenspeicher, mit denen man die Straftat begangen hat, bekommt man in der Regel nicht mehr zurück.
„Es ist nachvollziehbar, dass der verlassene Partner frustriert ist und sich abreagieren will. Jedoch sollte dieser einen halbwegs klaren Kopf behalten und sich Gedanken über die Auswirkungen der Veröffentlichung eines solchen Rachepornos machen. Nicht nur für das Opfer hat eine Veröffentlichung unangenehme Folgen, sondern auch für den Täter. Es handelt sich nicht um einen Kavaliersdelikt oder einen dummen Jungen-Streich, sondern um eine Straftat, gegen die man mit allen Mitteln vorgehen muss.“ - Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.
Wie kann man sich zivilrechtlich gegen einen Racheporno wehren?
Man kann und sollte sich auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Rachepornos verletzt massiv die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person. Das Strafverfahren dient in der Regel der Vorbereitung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen den Täter, insbesondere zur Erhebung von Beweisen. Auf dem Zivilrechtsweg kann erreicht werden, dass die intimen Aufnahmen entfernt und nicht weiterverbreitet werden. Für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen sollte man sich anwaltlichen Rat holen, um ein effektives Vorgehen zu gewährleisten.
- Löschung des Rachepornos
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Auskunft
- Schmerzensgeld
- Erstattung der Anwaltskosten
Löschung, Unterlassung, Schmerzensgeld - zivilrechtliche Ansprüche!
Opfern von Rachepornos bzw. Revenge Porn stehen unterschiedliche Ansprüche zur Seite.
Das Opfer hat einen Anspruch auf Löschung der intimen Bild- und Videoaufnahmen. Nur wenn die entsprechenden Bilder oder Videos gelöscht werden, kann man sichergehen, dass erst gar nicht zu einem Racheporno kommt. Der Löschungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wurde auch vom BGH bestätigt.
Wurde ein Racheporno / Revenge Porn im Internet oder auf Pornoplattformen veröffentlicht oder wurden Aufnahmen im Freundeskreis gezeigt oder verbreitet, ist für die Zukunft wichtig, dass man eine Wiederholung verhindert. Das Opfer hat einen Anspruch auf Unterlassung. Im Wege einer zivilrechtlichen Abmahnung kann der Täter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Vertragsstrafe bei erneuter Veröffentlichung
Verstößt der Täter gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, in dem er wieder die intimen Bild- oder Videoaufnahmen verbreitet oder im Internet oder auf Social Media Plattformen wie Facebook, Instagram und YouTube bzw. Pornoplattformen wie xHamster und PornHub veröffentlicht, dann muss er dem Betroffenen eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro pro Veröffentlichung bezahlen.
Die betroffenen Personen können einen Anspruch auf Auskunft gegen den Täter geltend machen. Dies ist sinnvoll, um herauszufinden welche und wie viele Aufnahmen dieser Art existieren und wo diese verbreitet und veröffentlicht wurden. Zudem steht den Betroffenen insbesondere bei der Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet in vielen Fällen ein angemessenes Schmerzensgeld (Geldentschädigung) zu. Die Anwaltskosten des Betroffenen muss der Täter im Falle einer illegalen Veröffentlichung oder Verbreitung des Rachepornos / revenge porns ebenfalls erstatten.
Kann man von dem Täter Schmerzensgeld verlangen?
In bestimmten Fällen stehen den Opfern auch eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu. Bei der Bemessung der Geldentschädigung kommt es auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung an. So kann es sein, dass es für „einfache“ Nacktbilder keine oder nur eine geringe Geldentschädigung gibt. Für Sexvideos oder auch manipulierte Fotomontage von Sexszenen kann es auch entsprechend hohe Geldentschädigungen geben.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist es unter anderem relevant, wie lange und auf wie vielen Plattformen die Aufnahmen online waren und welche psychischen Folgen (Verletzungen) die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Rachepornos / revenge porns beim Opfer ausgelöst hat ⇒ Urteile zu Schmerzensgeld bei der Verbreitung von Nacktbildern
Kann man dem Täter verbieten, das Video in Zukunft noch einmal zu veröffentlichen?
Ja und das ist sogar sinnvoll. Der entsprechende strafbewehrte Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden. Verweigert der Täter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, kann man diese auch per einstweilige Verfügung oder gerichtliche Klage einklagen.
Wer bezahlt meine Anwaltskosten?
Bei den Anwaltskosten ist zwischen den außergerichtlichen und den gerichtlichen Anwaltskosten zu unterscheiden. Die gerichtlichen Anwaltskosten hat immer die Partei zu tragen, die das Gerichtsverfahren verloren hat.
Bei den außergerichtlichen Anwaltskosten muss man dazwischen unterscheiden, ob die Nacktbilder oder Sexvideos vom Ex-Partner bereits illegal veröffentlicht bzw. verbreitet wurden oder ob dieser die intimen Aufnahmen nur in seinem Besitz hat.
Möchte man mit einem Rechtsanwalt den Ex-Partner dazu auffordern, dass er die intimen Aufnahmen aus der Beziehung löscht, dann muss man seine eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen.
Hat der Ex-Partner die Rachepornos / revenge porns jedoch bereits ohne die notwendige Einwilligung verbreitet oder im Internet veröffentlicht, dann muss dieser auch die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Abmahnung erstatten.
Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Das kommt auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an. In vielen Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten des Anwalts, wenn von einem illegal Nacktbilder oder Sexvideos verbreitet oder im Internet veröffentlicht werden. Hier kann eine vorherige Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung schnell für Klarheit schaffen. Der Rechtsanwalt kann bei der Rechtsschutzversicherung auch eine Deckungsanfrage stellen.
Kann man gegen die Websites, Plattformen vorgehen, auf denen die Videos veröffentlicht sind?
Oftmals werden die Betroffenen erst durch Hinweise von Freunden oder Bekannten auf die Videos aufmerksam gemacht. Aber wer hat die Videos hochgeladen? Häufig sind die User anonym unterwegs. Hier hilft ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Betreiber der Website oder Plattform wie xHamster oder PornHub, auf der die intimen Bilder oder Videos vom Täter veröffentlicht wurden.
Daneben hat man gegen den Plattformbetreiber einen Löschanspruch. Im Wege eines Notice And Take Down Verfahrens wird die Löschung der rechtsverletzenden intimen Bild- und Videoaufnahmen durchgesetzt. Kommt die Plattform der Löschgesuch nicht nach, muss man mit seinem Anwalt durchsprechen, ob bei der jeweiligen Plattform ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist oder nicht.