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Schutz von Hoheitszeichen

Schutz von Hoheitszeichen

Schutz von Hoheitszeichen
auch der Bundesadler ist geschützt

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Nicht nur Logos, Marken oder Designs von Unternehmen sind geschützt – auch hoheitliche Zeichen genießen zivilrechtlichen Schutz. Das LG Berlin hat kürzlich entschieden, dass die unbefugte Nutzung u.a. des Bundesadlers eine Rechtsverletzung darstellen kann.

„Seebrücke des Bundes“
die Entscheidung des LG Berlin

Im Rahmen der öffentlichen Debatte über die Seenotrettung von Flüchtlingen wurde im Sommer 2018 ein YouTube-Video veröffentlicht, das den Eindruck vermittelte, vom Bundesinnenministerium zu stammen. Das Video enthielt das Logo des Ministeriums samt Bundesadler und wurde mit den Worten „Eine Information von“ eingeleitet. Im Laufe des Videos wurde deutlich, dass es sich hierbei um ein Stilmittel handelte – um Satire.

Das Bundesinnenministerium ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen YouTube vor, um das Video sperren zu lassen und bekam recht (LG Berlin Urteil vom 9.6.2020 Az. 15 O 314/18). Das Video wurde gesperrt und YouTube war für den sog. User-Generated-Content  zumindest nach erfolgter Meldung für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Ministeriumsbezeichnung und Bundesadler vom Namensrecht geschützt

Die Bezeichnung „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“, sowie der Bundesadler sind über das Namensrecht des § 12 BGB geschützt. Nutzt diese Zeichen jemand unbefugt, so maßt er sich diese Benutzung an und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Entscheidend war hier der „offizielle Anstrich“ des Videos und die damit verbundene Gefahr einer Identitätstäuschung. Der Namensträger, hier das Ministerium, hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran sog. Zuordnungsverwirrungen zu vermeiden.

Insbesondere im Falle von Ministerien oder öffentlichen Amtsträgern stehen die Amtsbezeichnungen und Hoheitszeichen für besonderes öffentliches Vertrauen. Das Ministerium drückt hier keine persönliche Meinung aus, sondern spricht im Namen der Bundesregierung als Einrichtung des Staates.

Die Öffentlichkeit hat daher ebenfalls ein hohes Interesse daran zu erkennen, dass hier staatliches Handeln vorliegt – kein Privates. Das Hoheitszeichen ist also nur dem Hoheitsträger vorbehalten:

„Es geht hier nicht um einen beliebigen Namen, sondern um eine logohafte Benutzung von Namen, zu denen Hoheitszeichen gehören, die eine besondere Identifikations- und Sicherheitsfunktion haben. Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln.“

Hoheitszeichen sind deshalb in besonderem Maße geschützt. Das dient nicht zuletzt der Vermeidung von Fake News und anderweitiger Manipulationen durch vermeintliche offizielle Statements – unabhängig von deren Inhalt.

Satire als mögliche Rechtfertigung?

Das LG Berlin hat sich auch zu der Frage geäußert, ob diese Zuordnungsverwirrung durch einen etwaigen Satirecharakter verhindert würde. Grundsätzlich sei das möglich – im konkreten Video ergab sich der satirische Charakter allerdings erst gegen Ende, sodass die Gefahr bereits zu Beginn bestand. Die Satire war nicht von vornherein erkennbar. Wäre dies der Fall gewesen hätte man die Meinungs- und Kunstfreiheit des Äußernden oder Videoerstellers beachten müssen.

Unberechtigte Nutzung von Hoheitszeichen ist Ordnungswidrigkeit

Der besondere Schutz von Hoheitszeichen findet sich auch im § 124 OWiG. Ordnungswidrig handelt daher, wer unbefugt Bundes- oder Landeswappen oder Dienstflaggen (d.h. nicht nur schwarz-rot-gold, sondern auch der Bundesadler) nutzt.
Werden Hoheitszeichen verunglimpft kann dies sogar nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein. Auch besonderer markenrechtlicher Schutz ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4, § 145 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Ansprechpartner

Tobias Röttger
Rechtsanwalt LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt Röttger ist Gründer und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Tobias Röttger hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media, die Persönlichkeitsrechte, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

[email protected]
+49-6131-240950

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