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Schwangere wegen Facebook-Posts entlassen
Negative Äußerung reicht für Kündigung nicht aus

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Frau hatte sich über Probleme mit Mobilfunkanbieter bei Facebook beschwert /  Sie war beim Telefonunternehmen am Empfang eingesetzt / VGH unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Posts.

Frau hatte sich über Probleme mit Mobilfunkanbieter bei Facebook beschwert /  Sie war beim Telefonunternehmen am Empfang eingesetzt / VGH unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Posts

Ehrenrührige Aussagen in sozialen Netzwerken über einen Kunden des Arbeitgebers stellen keinen „besonderen Fall“ im Sinne des  Mutterschutzgesetzes dar und begründen daher nicht die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer schwangeren Frau. Das hat das Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. Februar 2012 (Az. 12 C 12.264) entschieden.

Die Arbeitnehmerin hatte im Freundeskreis auf Facebook ihrem Ärger über private Probleme mit einem Telefonanbieter Luft gemacht. Bei diesem Telefonanbieter war sie im Auftrag ihres Arbeitgebers am Empfang eingesetzt worden. Sie postete: „Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter…“ Ihr Arbeitgeber meinte, wer derartige Schmähkritik über das Unternehmen verbreite, könne die Firma gegenüber Kunden und Angestellten nicht repräsentieren. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch bei einem anderen Kunden, sei nicht zumutbar, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört sei. Das Gewerbeaufsichtsamt ließ die außerordentliche Kündigung gegen die Schwangere zu.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung zu. Die Äußerungen seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem spielten der Anlass und der Kontext eine wichtige Rolle. Da es sich hier um eine private Vertragsbeziehung der Frau mit dem Kunden handele und das Verhalten von O2 telefonica im Zusammenhang mit der Sperrung des Handys kritisiert wurde, könne von einer unzulässigen Schmähkritik nicht die Rede sein. Auch beim Kontext sei zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei. Im letzteren Fall habe der Benutzer nämlich nicht mit einer Veröffentlichung zu rechnen und könne von einer „vertraulichen Kommunikation“ im Sinne der Arbeitsgerichte ausgehen. Vertrauliche Gespräche mit Internetfreunden vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Damit sei die außerordentliche Kündigung der Schwangeren mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Vielmehr dränge sich der Verdacht, dass es dem Arbeitgeber allein darum ginge, seine schwangere Mitarbeiterin loszuwerden.

Fazit: „Vertrauliche Kommunikation“ ist im Internet nahezu unmöglich. Dies gilt vor allen Dingen für die „Sozialen Netzwerke“ wie Facebook. Äußerungen, die dort getätigt werden sind für andere einsehbar und können unangenehme Folgen nach sich ziehen. Aus diesem Grunde sollte man sich immer überlegen, welche Information man der Öffentlichkeit preisgeben möchte. Der Fall hätte mit nur einem „Klick“ auch anders entschieden werden können.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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