Screen Scraping, der automatisierte Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen, ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
Der automatisierte Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping") ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof (BGH), (Urteil des I. Zivilsenats v. 30.04.2014, Az.: I ZR 224/12).
Billigfluglinie untersagt Screen Scraping in eigenen AGBs
Klägerin ist eine Billigfluglinie, die ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite vertreibt. Bei der Buchung eines Fluges über die Internetseite muss ein Kästchen angekreuzt werden. Dadurch werden die AGBs der Klägerin akzeptiert, in denen der Einsatz eines automatischen Systems zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen, untersagt wird.
Beklagte betreibt Online-Vergleichsportal für Flugreisen
Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Gesellschaften, unter anderem der Klägerin, online buchen können. Wählt der Nutzer einen gewünschten Flug aus, so werden ihm die Flugdaten und der Flugpreis angezeigt. Die für die konkrete Anfrage erforderlichen Daten werden dabei automatisch von den jeweiligen Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt für ihre Vermittlung Gebühren.
Die Klägerin sieht in dem Geschäft der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres eigenen Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Die Beklagte wurde auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch genommen.
Screen Scraping: kein Wettbewerbsverstoß
Der BGH hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin verneint. Erforderlich für eine Wettbewerbsverletzung sei eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweise.
Screen Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung
Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über die AGB der Klägerin hinwegsetze, führe noch nicht zu einer relevanten wettbewerbswidrigen Behinderung. Ein Unlauterkeitsmoment könne allenfalls darin liegen, dass eine bestehende technische Schutzvorrichtung überwunden werde. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme stehe aber das geschriebene Verbot durch die AGBs nicht gleich.
Geschäftsmodell fördert Preistransparenz für Verbraucher
Zudem nahm der BGH an, dass das bestehende Geschäftsmodell der Beklagten die Preistransparenz fördere und den Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung erleichtere. Der Verbraucher müsse dann nicht die einzelnen Internetseiten der Fluggesellschaft direkt aufsuchen.
Fazit
Screen-Scraping ist zulässig, solange jedenfalls keine technischen Schutzvorrichtungen überwunden werden müssen. Der Ausschluss der Verwendung durch AGBs genügt hierfür nicht. Wenn die Fluggesellschaft nicht wünscht, dass ihr Angebot in einem unabhängigen Vergleichsportal erscheint, muss sie wirksame technische Vorkehrungen dagegen treffen.
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