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Stellungnahme zum Urteil des EGMR zum Recht auf Vergessenwerden für Mörder (Fall Sedlmayr)

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit dem Konflikt des Öffentlichen Informationsinteresses - Recht auf Vergessenwerden eines Straftäters befasst.

Der EGMR erteilt den Sedlmayr-Mördern eine Absage, nicht jedoch per se dem Recht auf Vergessenwerden für Mörder.

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer L und W sind deutsche Staatsangehörige. Im Mai 1993 wurden beide des Mordes an dem populären Schauspieler Walter Sedlmayr von den deutschen Gerichten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Sie wurden im August 2007 und im Januar 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen.

Im Jahr 2007 klagten die Beschwerdeführer vor dem LG Hamburg gegen den Radiosender „Deutschlandradio“, um die Anonymisierung ihrer personenbezogenen Daten, die in Archiven auf der Website des Radiosenders abrufbar waren, zu erreichen. Das LG Hamburg und das OLG Hamburg gaben den Klagen der Beschwerdeführer jeweils statt. Sie waren der Ansicht, dass das Interesse der Beschwerdeführer, so lange nach ihrer Verurteilung nicht mehr mit ihren Taten konfrontiert zu werden, das Interesse der Öffentlichkeit informiert zu werden, überwiege. Der Bundesgerichtshof hob jedoch die Entscheidungen mit der Begründung auf, dass die Vorinstanzen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Radiosenders und das von diesem verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Im Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen. Gleichlautende Verfahren mit demselben Ausgang wurden gegen den „Spiegel“ und den „Mannheimer Morgen“ geführt.

II. Argumente der Beschwerdeführer

Unter Berufung auf Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention; Recht auf Achtung des Privatlebens) rügten die Beschwerdeführer, dass es der Bundesgerichtshof abgelehnt hatte, den beklagten Medien zu verbieten, auf ihrem Internetportal Berichte über ihren Strafprozess und ihre Verurteilung wegen Mordes abrufbar zu halten. Sie behaupteten, hierdurch sei ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzt worden.

III. Entscheidung und Begründung des Gerichts

Im vorliegenden Fall entschied der Gerichtshof zugunsten der Medien. Die Beschwerdeführer hätten kein Recht auf Vergessen gegen die umstrittenen Internetseiten.
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bedürfe es eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens aus Artikel 8 EMRK, und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Rundfunksenders und der Presse sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Information, garantiert nach Artikel 10 EMRK, hergestellt werden kann.
Auf Seiten der Privatsphäre stehe, dass es sich um leicht verfügbare Informationen handele, die im Internet einfach von jedermann aufgerufen werden könnten und somit ein relativ intensiver Eingriff in die Privatsphäre vorliege.

Auf der anderen Seite habe der BGH bereits zu Recht betont, dass auch die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden bzw. vergangene Ereignisse recherchieren zu können. Der Bundesgerichtshof habe ebenso berechtigt darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe der Medien sei, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen würden. Auf diese Zugänglichmachung von Informationen hätte es eine abschreckende Wirkung für die Presse, würde den Anträgen auf Löschung der individualisierenden Merkmale in den Berichten allzu leichtfertig stattgegeben. Eine stete Verpflichtung, solche Artikel auf Anfrage der betroffenen Person auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, berge die Gefahr, dass die Presse davon absähe, ihre Archive online zu stellen, oder dass sie individuelle Informationen in Nachrichten auslassen würde, die später zu solchen Anfragen führen könnten.

Soweit L und W nicht die Löschung der streitigen Berichte, sondern nur deren Anonymisierung forderten, handele es sich zwar um eine weniger eingriffsintensive Maßnahme für die Meinungsfreiheit der Presse. Jedoch stehe der Presse aufgrund von Art. 10 EMRK auch ein Beurteilungsspielraum zu, wie sie mit diesem oder jenem Thema in der Berichterstattung umgeht. Begrenzt sei der Beurteilungsspielraum durch allgemeine ethische Standards ihres Berufes und ihren Standesregeln. Im vorliegenden Fall sei mit der Nennung der Klarnamen gegen diese Regeln nicht verstoßen worden, denn es handele sich um ein Strafverfahren, das ein beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit geweckt hatte. Die Durchführung eines Strafverfahrens oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, seien allgemein Aspekte, die zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beitragen können. Dies gelte auch noch zum heutigen Zeitpunkt. Hinzu käme, dass der Gerichtshof die Täter aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als schlichte Privatpersonen betrachte.

Im Übrigen hätten die Täter; von der Tat abgesehen, selbst zu einer vermehrten Berichterstattung willentlich beigetragen. Denn die fraglichen Berichte betrafen das Verhalten von L und W im Nachgang zu ihrer Verurteilung. Die beiden Beschwerdeführer hatten alle möglichen Rechtsbehelfe, insbesondere Anträge auf Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens, eingelegt. Zudem hatten sie sich an die Presse gewandt und eine Reihe von Dokumenten übermittelt, verbunden mit der Aufforderung, die Öffentlichkeit über das Wiederaufnahmeverfahren weiter zu informieren. Das Interesse der Beschwerdeführer, sich nicht länger mit ihrer Verurteilung durch im Internet archivierte Informationen konfrontiert zu sehen, sei dementsprechend niedrig anzusiedeln.
Bezüglich des Inhalts und der Form der streitigen Artikel handele es sich um objektive und nicht herabwürdigende Berichte, die das Ziel der Information der Öffentlichkeit durchweg verfolgten.

Ferner seien einige Informationen bei den Medienanbietern nur begrenzt für Bezahlkunden verfügbar gewesen. Außerdem könne ein Betroffener grundsätzlich auch selbst zur Beschränkung der Reichweite der Berichterstattung beitragen, indem er eine entsprechende Anfrage an die Suchmaschinenbetreiber stellt.

Abschließend erkennt der EGMR bei seiner eigenen Beurteilung einen Ermessensspielraum der nationalen Behörden bei der Abwägung konkurrierender Interessen zu.
Somit habe der Bundesgerichtshof die Verpflichtungen des deutschen Staates zum Schutze des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens aus Artikel 8 EMRK nicht verletzt.

IV. Bedeutung des Urteils

Insgesamt ist das Urteil als Einzelfallentscheidung einzuordnen. Es kann also nicht daraus gefolgert werden, dass Mördern oder anderen Straftätern das Recht auf Vergessenweren ganz allgemein nicht zusteht. Dieses Recht auf Vergessenwerden wird durch die nationalen und europäischen Gerichte nicht einfach pauschal einem Straftäter oder anderer Personen, über die in der Öffentlichkeit berichtet wird, zu- oder abgesprochen.  Vielmehr sind im konkreten Fall mehrere Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei das Ergebnis naturgemäß von Fall zu Fall unterschiedlich ist.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung stehen auf Seiten des Betroffenen dessen Privatsphäre, aus der ein Recht, vergessen und somit in Ruhe gelassen zu werden, abgeleitet wird. Auf Seiten der Medien, gegen die in solchen Fällen regelmäßig vorgegangen werden muss, stehen das Recht der Presse- und Meinungsfreiheit und das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an der archivmäßigen Zugänglichkeit dieser Berichte gegenüber. Dabei spielen Überlegungen zugunsten der Geschichtsforschung, allgemeinen Informationsmöglichkeit, aber auch die Funktion von Archiven für die öffentliche Meinungsbildung und deren grundlegende Bedeutung für die Demokratie eine Rolle. Es geht also nicht bloß um die Person des Täters und die „Schwere“ seiner Tat, sondern es kommen viel grundsätzlichere Überlegungen zur Funktion der Presse und der Meinungsfreiheit zum Tragen.

Im vorliegenden Fall sprachen insbesondere die Prominenz des Opfers Walter Sedlmayr und die damalige mediale und öffentliche Anteilnahme und Aufmerksamkeit und das Verhalten der Täter eine Rolle, die selbst in der Folgezeit immer wieder willentlich dazu beigetragen hatten und selbst an die Presse getreten waren, um eine Berichterstattung über das Wiederaufnahmeverfahren ihrer Verurteilung zu bewirken. Dem konnte konsequenterweise nicht der ernsthafte Wunsch der Täter entnommen werden, mit der Tat in Ruhe gelassen werden zu wollen. Daher erscheint die Entscheidung des EGMR als im Ergebnis vollkommen vertretbar.

Einzig das Argument, dass die Einlegung von Rechtsmitteln de facto zulasten des Rechts auf Vergessenwerden des Täters gehen soll ist nicht überzeugend. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Öffentlichkeit auch hieran ein berechtigtes Informationsinteresse haben kann und dementsprechend darüber berichtet werden darf. Allerdings ist die Einlegung von Rechtsmittel ein legitimes rechtsstaatliches Mittel und sollte innerhalb der Interessenabwägung bezüglich des Rechts auf Vergessen dem Täter nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, nach dem Motto, er habe ja freiwillig das Medieninteresse heraufbeschworen. Anderenfalls könnten Angeklagte, denen der Gerichtsprozess sowieso schon psychisch zusetzt, davon abgehalten werden, weitere, ihnen zustehende Rechtsmittel einzulegen.

Es zeigt sich überdies, dass mediale Berichterstattung für einen Täter nicht nur während des Strafverfahrens, sondern auch noch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe negative Folgen haben kann.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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