Für ein Unternehmen, das wiederholt auf Internetportalen wie Facebook und auf klassischen Presseportalen durch einen Troll diffamiert wurde, haben wir im Auftrag unserer Mandantschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Da in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Betreiber eines Internetportals (wie z.B. Facebook) grundsätzlich nicht befugt ist, die personenbezogenen Daten und damit auch der Chatprotokolle wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln, besteht nach aktueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13) kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Portalbetreiber auf Erteilung von Chatprotokollen oder IP-Adressen.
Nur im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens besteht die Möglichkeit, die Chatprotokolle im Rahmen der Akteneinsicht einzusehen und damit ggf. weitere zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
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