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Streaming kann nach EuGH-Urteil künftig illegal sein - Drohen Abmahnungen?

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Der EuGH hat aktuell und nicht allzu überraschend die Urheberrechte im Internet gestärkt und illegales Streaming aus der rechtlich grauen, in die rechtlich rote Zone befördert.

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil unionskonform den Schutz des geistigen Eigentums weiter gestärkt und das Streaming auch für den Konsumenten reguliert.

Zwar ging es in der Sache zunächst nur um einen externen Streamingplayer („filmspeler“, Niederlande), jedoch lässt sich die Entscheidung auf die Nutzung von Streamingportalen übertragen.

Können nun Nutzer und Streaminganbieter abgemahnt werden?

Das Risiko einer Abmahnung ist durch dieses Urteil gestiegen, da das Streamen „offensichtlich rechtswidriger Angebote“ nun eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt §§ 97 I 1, 97a UrhG. Nicht geklärt ist, wann ein solches Angebot „offensichtlich rechtswidrig“ ist, da die verschiedenen Plattformen von ihrem Erscheinungsbild her sehr differieren. Die Streaminganbieter sollten mit Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes sofort tätig werden und das eigene Angebot auch aktiv auf illegale Angebote untersuchen (Beispiel: aktuelle Kinofilme).

Wie "teuer" wird eine Abmahnung?

Die Abmahnsumme müsste unter den Filesharing-Summen liegen, da beim Streamen die Angebote nicht an Dritte weiterverbreitet werden. Der potentielle Schaden für die Rechteinhaber ist damit wesentlich geringer als bei einer weltweiten Verbreitung über Tauschbörsen.

Wie können die Diensteanbieter an die Daten der Streaming Nutzer gelangen?

Die Diensteanbieter müssten zur Identifizierung der Nutzer an deren IP Adresse und die dazu gehörige Nutzerkennung gelangen. Die IP Adresse ist jedoch lediglich den Streaminganbietern/Portalbetreibern bekannt, welche meist anonym aus dem Ausland agieren. Lediglich registrierte Benutzer, bzw. „Premium User“ könnten durch ihren Account bei einer Durchsuchung der Datenbanken des Streamingportals schneller erfasst werden.

Sollte die IP Adresse dann bekannt sein, ist die rechtliche Grundlage für die Auskunft des der IP Adresse zugehörigen Anschlusses bei Urheberrechtsverletzungen § 101 IX UrhG. Aufgrund des Datenschutzes muss ein Gerichtsbeschluss eingeholt werden, um an die Verkehrsdaten des Nutzers zu gelangen. Anders jedoch als in Filesharing Fällen, bei denen die IP Adresse den geladenen Daten anhängig ist, ist die IP Adresse beim Streamen lediglich den Betreibern bekannt.

Fazit:

Die Abmahngefahr für die Konsumenten stufe ich als gering ein, da es schwierig sein wird, die illegalen Streamer zu überführen. Zudem dürften die Abmahngebühren sehr gering ausfallen, sodass auch Anwälte kein großes Interesse haben dürften, solche Abmahnungen auszusprechen. Ausschließen kann man solche Abmahnungen fortan jedoch nicht mehr. Sollte den Rechteinhabern jedoch der Nachweis gelingen, dass ihre brandaktuellen Werke illegal gestreamt werden, dann müssen sich fortan auch die Konsumenten verantworten. Auch sie können sich künftig rechtswidrig verhalten und schadensersatzpflichtig machen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Stichwörter:
EuGH

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