Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gibt jeder Person das Recht zu entscheiden, ob und in welcher Art und Weise ein Bildnis veröffentlicht
Die Privatsphäre ist der Bereich der Lebensgestaltung, welcher nicht der Intimsphäre zugeordnet werden kann, soweit er der Öffentlichkeit nicht ohne Einwilligung zugänglich ist. Insbesondere der fami
Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Die Herstellung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung oder ohne deren Kenntnis berührt das Allgem
Der Bereich der Lebensgestaltung des Einzelnen, welcher sich in der Öffentlichkeit bewegt, gehört zur Öffentlichkeitsphäre. Von diesem Bereich kann die Öffentlichkeit ungehindert Kenntnis nehmen. Unb
Lichtbildwerke sind Fotografien, welche ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und damit eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Sie sind von einfachen Lichtbildern abzugrenze
Lichtbilder sind nach § 72 UrhG geschützte Fotografien, welche keine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Abzugrenzen sind sie entsprechend von den Lichtbildwerken. Dem Lichtbild zugeordnet werd
Das Laienprivileg ist eine Haftungsprivilegierung für Äußerungen von Privatpersonen.Die Haftungsprivilegierung tritt ein, wenn sich Privatpersonen, punktuell zu nicht transparenten Bereichen von Polit
Der Bereich der Intimsphäre umfasst den innersten und unantastbaren Lebensbereich zur Entfaltung der Persönlichkeit. Die Intimssphäre ist der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, insbesondere V
Anstelle der Vernichtung im Sinne des § 37 KUG kann der Verletzte auch die Herausgabe der Bildnisse, Negative und sonstiger Kopien verlangen. Auch für diesen Anspruch ist Voraussetzung, dass der Verle
Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann in Ausnahmefällen zu einem Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens führen. Der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein subsidiärer Ans