Für einen Unternehmer konnten wir außergerichtlich innerhalb von zwei Stunden die Entfernung eines Beitrages aus der ZDF-Mediathek herbeiführen.
Gegenstand unserer Beauftragung war der Umstand, dass das ZDF Bild- und Tonmaterial im Fernsehen ausstrahlte, ohne ausdrückliche Einwilligung unseres Mandanten. Zudem war das Material über die ZDF-Mediathek abrufbar. Unser Mandant widersprach der Ausstrahlung der Aufnahmen bereits nach Abschluss der Dreharbeiten. Die Ausstrahlung der Sendung in Rundfunk und die Bereithaltung des Materials zur Abrufbarkeit in der Mediathek verstießen im vorliegenden Fall gegen die Persönlichkeitsrechte des Mandanten als Privatperson als auch in seiner Person als Unternehmer.
Die Beweislast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung trägt der Verbreiter – vorliegend das ZDF. Da es in unserem Fall an einer solchen rechtswirksamen Einwilligung fehlte, war die Entfernung des Beitrages aus der Mediathek geboten und stand daher im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 1965!, 134 Satter Deutscher. Die Entfernung des Beitrages erfolgte aus „Kulanz“, so das ZDF.
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