Ob zu Hause oder am Firmengelände: Wer sich vor Einbrechern schützen will, greift heutzutage immer häufiger zu privaten Überwachungskameras. Sie sind relativ günstig und ihre Aufnahmen können vom Computer oder sogar vom Smartphone aus eingesehen werden. Sicherheitscheck von unterwegs.
Gleichsam mit der Zahl der Kameras steigt die Zahl der Beschwerden gegen das private Filmen rasant an, berichtet Heise-Online. Einem Bericht zufolge hätten die Beschwerden bei der Berliner Datenschutzbeauftragten in den vergangenen Jahren extrem zugenommen.
Das Amtsgericht München beschäftige kürzlich ein Nachbarschaftsstreit (Urt. v. 22.11.2018, Az. 213 C 15498/18): Die private, am Hausdach des Nachbarn angebrachte Videokamera filme den benachbarten Wintergarten und den Garten, in dem Kinder teils nackt spielen würden, beklagte ein Ehepaar. Eine polizeiliche Durchsuchung beim benachbarten Hobbyfilmer ergab: Die Kamera erfasste nur das Privatgrundstück des Besitzers. Das Nachbargrundstück? Nicht erfasst. War die Überwachung also zulässig?
EuGH hat klare Meinung
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Dezember 2014 Vorgaben zum Einsatz privater Überwachungssysteme gemacht (Rechtssache C-212/13). Zunächst stellten die Richter fest, dass bei derartiger Videoüberwachung das Datenschutzrecht beachtet werden müsse. Denn dieses gilt unter anderem für die „automatische Verarbeitung“ personenbezogener Daten (was eine Kamera durch das Filmen von Personen tut). Das ist für Sie als Haus oder Firmenbesitzer normalerweise gar kein Problem, denn solange es nur um persönliche oder familiäre Angelegenheiten geht – sprich die Sicherung des eigenen Grund und Bodens – gilt das Datenschutzrecht ausnahmsweise nicht. Wird aber der öffentliche Bereich oder eben das Nachbargrundstück mitgefilmt, kann man sich nicht darauf berufen, es ginge um eine Privatangelegenheit.
Diese Rechtsprechung hat das AG München in seinem Urteil berücksichtigt und die Klage abgewiesen. Auch, wenn nicht tatsächlich gefilmt werde, erzeuge die Kamera einen unzulässigen „Überwachungsdruck“ hatten die Eheleute zuvor noch eingewendet.
Auch gefühlte Überwachung ist relevant
Wenn Juristen von einem „Überwachungsdruck“ sprechen, meinen sie dieses unbehagliche Gefühl, beobachtet zu werden. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob Ihnen wirklich jemand auf die Finger schaut. Allein das Gefühl kann Menschen in ihrem Verhalten unbewusst beeinflussen. Daher kann es sogar rechtswidrig sein, eine Kamera-Attrappe von Ihrem Grundstück direkt auf die Straße zu richten.
Diese Ansicht teilte die Münchner Richterin nicht: Ein bloßer Überwachungsdruck stelle für die Eheleute jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Erst wenn der Nachbar eigens aufs Dach klettere, um die Kamera neu auszurichten, wäre eine Überwachung theoretisch möglich. Das hielt die Richterin wohl für abwegig.
Wer im Glashaus sitzt…
Die Eheleute selbst betrieben übrigens ebenfalls eine Überwachungskamera. Diese filmte dem Gericht zufolge nicht nur das Privatgrundstück, sondern auch den Gehweg davor. Ob das in Ordnung geht, wird gerade in einem Parallelverfahren geklärt.
Mein Tipp:
Vermeiden Sie es beim Einsatz von Überwachungskameras, öffentlichen Raum oder Nachbargrundstücke zu filmen. Ist die Kamera beim Betreten des Grundstückes nicht sofort erkennbar, empfiehlt es sich zudem mit einem kleinen Schild auf die Kamera hinzuweisen. So können Sie Einbrecher abschrecken ohne fremde Rechte zu verletzen.
Kommentar schreiben