Für einen Arbeitgeber haben wir die Xing AG als Betreiberin des Internet-Bewertungsportals kununu abgemahnt und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Für einen Arbeitgeber haben wir die Xing AG als Betreiberin des Internet-Bewertungsportals „kununu“ abgemahnt und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Grund für die Abmahnung ist die Abrufbarkeit negativer Benotungen ohne Sachbezug.
Kununu wurde in Kenntnis gesetzt und zur Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen aufgefordert. Daraufhin wurden die beanstandeten Textpassagen vollständig entfernt.
Die negativen Benotungen hingegen sind weiterhin isoliert aufzufinden – ohne inhaltlichen Bezug zu den vorher bestandenen, nun aber deaktivierten Textpassagen.
Zur Rechtslage kann hier auf eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 17.10.2014 – Az.: 18 W 1933/14) hingewiesen werden. Die dort genannten Grundsätze finden auch im vorliegenden Fall Anwendung.
Das OLG stellt klar, dass in den Fällen, in den für die getroffene Bewertung keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, auch zusätzlich die Benotung entfernt werden muss. Grundlage für die Benotung bilden die in der ursprünglichen Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen, welche sämtlich unwahr sind.
Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zur exakten rechtlichen Einordnung der Benotungen auf Bewertungsportalen. Wir sehen hierin jedenfalls dann eine angreifbare Tatsachenbehauptung, wenn zuvor ein Bewertungstext verfasst und dann gelöscht wurde, der nachweislich unwahre Behauptungen enthält und als Grundlage für die Benotung diente.
UPDATE, 04.12.2015
Die Xing AG hat die Benotungen und die Sternebewertungen nach dem Erhalt der Abmahnung, die wir für den Arbeitgeber ausgesprochen haben, entfernt. Der Fall ist für unseren Mandanten damit erledigt. Er sieht von weiteren rechtlichen Schritten ab.
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