Am 01.01.2013 tritt das am 18.06.2009 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Sachaufklärung in Zwangsvollstreckungsachen in Kraft.
Am 01.01.2013 tritt das am 18.06.2009 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Sachaufklärung in Zwangsvollstreckungsachen in Kraft.
Dieses Gesetz soll bewirken, dass der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung einer titulierten Forderung von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einholen kann, um somit die Forderung des Gläubigers effektiver vollstrecken zu können.
Derzeit gestaltet sich der Lauf eines Vollstreckungsverfahrens so, dass die offen stehende Rechnung / Geldforderung zunächst durch das gerichtliche Mahnverfahren / Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid tituliert wird. Alternativ zum gerichtlichen Mahnverfahren kann auch ein Klageverfahren auf Zahlung eingeleitet werden. Da das gerichtliche Mahnverfahren ein kosten- und zeitsparendender Weg der Titulierung ist, wird dieses im Regelfall einer Klage vorgezogen.
Sobald die Forderung durch den Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil tituliert ist, kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Der Gerichtsvollzieher begibt sich in die Wohnung des Schuldners um zu prüfen, ob dieser pfändbares Hab und Gut besitzt. Ist dies nicht der Fall, stellt der Gerichtsvollzieher eine sogenannte Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus. Diese bestätigt, dass die Zwangsvollstreckung nicht zu dem gewünschten Erfolg – nämlich einer Zahlung des Schuldners – geführt hat und nunmehr das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögensverzeichnis) durchgeführt wird. In diesem Verfahren muss der Schuldner sein Einkommen sowie seine Verbindlichkeiten offen legen. Daher wurde dieses Verfahren vor einigen Jahren noch Offenbarungseid genannt. Diese Informationen über Einkommen bzw. Vermögen des Schuldners wurden somit erst am Schluss des Vollstreckungsverfahrens erteilt. Das Vermögensverzeichnis wurde dann an den Gläubiger übermittelt, so dass dieser erst dann z. B. Arbeitseinkommen oder Kontenguthaben im Rahmen einer Lohnpfändung oder Kontenpfändung pfänden lassen konnte.
Gemäß dem Modernisierungsgesetz wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, eine Vermögensauskunft – ähnlich des Vermögensverzeichnisses – beim Schuldner anzufordern. Sollte der Schuldner diese Auskunft nicht freiwillig erteilen, oder nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sein, wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, diese Auskünfte bei Dritten einzuholen. Hierunter fällen z. B.
- Träger der Rentenversicherung
- Bundeszentralamt für Steuern
- Kraftfahrt-Bundesamt
über
- ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Lohnpfändung)
- bestehende Bankverbindung / Konten (Kontenpfändung)
- Depots oder
- Kraftfahrzeuge des Schuldners (Austauschpfändung)
Nach Bekanntwerden des ggfls. bestehenden Vermögens, können entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Ob diese Modernisierung tatsächlich den gewünschten Erfolg – eine effektivere Zwangsvollstreckung für den Gläubiger – mit sich bringt, darf vermutet werden.
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