Jameda - ein Ärzte-Bewertungsportal - ist in den letzten Jahren oft verklagt worden von Ärzten, denen bspw. bestimmte Bewertungen auf dem Portal ein Dorn im Auge waren. Ende letzten Jahres hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit jameda beschäftigt. Dieses Mal ging es um die Frage, ob Ärzt*innen ungefragt auf „Jameda“ gelistet werden dürfen und, ob dies einem öffentlichen Interesse diene.
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ZD 4/2022, 225 – Bewertungsportal
In der nächsten Ausgabe der ZD – Zeitschrift für Datenschutz haben wir uns dem aktuellen BGH-Urteil gewidmet und hierzu eine kritische Anmerkung verfasst (ZD 4/2022, 225 – Bewertungsportal).
Der BGH urteilte, dass Ärzt*innen ungefragt auf „Jameda“ gelistet werden dürfen. Das sei sogar grundsätzlich zulässig, soweit „Jameda“ als neutraler Informationsmittler angesehen werden könne.
Patient*innen werden also auch weiterhin eine möglichst vollständige Arztliste vorfinden. Für Ärzt*innen bedeutet das jedoch im Umkehrschluss, dass sie die Bewertung – soweit sie der Wahrheit entsprechen - auf dem Portal weiter hinnehmen müssen mit all den Konsequenzen, die Bewertungen im Internet mit sich bringen.
Im vorliegenden Verfahren hatte das erstinstanzlich befasste LG Bonn (Az. 18 O 143/18 = MMR 2019, 759) seiner Zeit „Jameda“ die Rolle eines sog. „Informationsmittlers“ abgesprochen. Das Gericht sah primär privatwirtschaftliche Zwecke durch das Bewertungsportal verfolgt, denn die Premium-Profile seien offenkundig für Besucher ansprechender als die Basis-Profile. Das LG Bonn sprach dem Kläger Löschungsansprüche zu.
Auf die Berufung hin, hat das OLG Köln (Az. 15 U 126/19 = MMR 2020, 186) nur einzelne Premiumfunktionen als unzulässig betrachtet und differenzierte die vorinstanzliche Ansicht des LG Bonn und verortet den Anspruch auf Löschung der Daten in Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO.
Dieses Berufungsurteil bestätigt der BGH nunmehr und versagte die Löschungsansprüche.
Die Entscheidung ist jedoch in einigen Punkten zu kritisieren. Welche Punkte das sind, erfahren Sie in unserer Anmerkung in der ZD.
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