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BGH: Entscheidung im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

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Bundesgerichtshof entscheidet über Beweislastverteilung im Falle behaupteter Markenfälschung / Beklagte muss darlegen, dass es sich um Originalware handelt und dass das Inverkehrbringen rechtmäßig ist.

Bundesgerichtshof entscheidet über Beweislastverteilung im Falle behaupteter Markenfälschung / Beklagte muss darlegen, dass es sich um Originalware handelt und dass das Inverkehrbringen rechtmäßig ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Markenrecht zuständig ist, hat am 15. März in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast im Falle eines Streits um eine behauptete Markenfälschung und Parallelimporte entscheiden (Az. I ZR 52/10 und  I ZR 137/10).

Die Klägerin ist laut Mitteilung des BGH die US-amerikanische Firma Converse Inc, die den „Converse All Star Chuck Taylor“ Schuh produziert, vertreibt und die Inhaberin der Marke „CONVERSE“ ist. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen und unter anderem auch mit „Converse“-Schuhen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch genommen, weil sie mit Produktfälschungen handeln würde. Die Beklagte erwiderte, die von ihr gelieferten Schuhe seien mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden – daraus ergebe sich die Erschöpfung des Markenrechts.

Der Bundesgerichtshof stellte bei seiner Entscheidung klar, dass für die Frage, ob es sich um Originalware handelte, grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig sei. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Diese Nachweise habe die Klägerin erfolgreich erbracht.

In der zweiten Frage bezüglich der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum sahen die Richter ebenfalls die Beklagte in der Beweispflicht. Diese Regel gelte laut BGH allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte - verhindern kann und somit die Gefahr der Marktabschottung besteht. Diese Befürchtung sah der Bundesgerichtshof als unbegründet.

Da nicht feststehe, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Ebenfalls konnte im zweiten Verfahren die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür erbringen, dass sie die Schuhe von einem slowenischen Vertriebspartner erworben hat. Der Einwand der Erschöpfung der Marke lief damit ins Leere. Das OLG Stuttgart muss nun entscheiden, ob die von der Beklagten vertriebenen Schuhe Originalmarkenschuhe waren und feststellen, ob die Ware mit der Zustimmung des Markeninhabers in Europa in Verkehr gebracht worden sind.

Fazit:

Der Ausgang markenrechtlicher Verfahren hängt in der Praxis meist von der Beweisführung ab. Markeninhaber, die ein Klageverfahren wegen einer Markenrechtsverletzung anstrengen wollen sollten sicherstellen, dass sie im Zweifel stichhaltig beweisen können, dass ihre Markenrechte verletzt wurden. Markeninhaber sollten daher in der Lage nachzuweisen, dass die Markenprodukte bspw. ohne ihre Zustimmung in das Verkaufsland eingeführt wurden oder dass es sich um Fälschungen / Plagiate handelt. Händler hingegen, die sich auf den Erschöpfungseinwand berufen, sollten in der Lage sein, ihre Lieferkette nachzuweisen und diese zu belegen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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