Müssen Ärzte sich auf Bewertungsportalen bewerten lassen?
Der Bundesgerichtshof verhandelt am 23. Januar 2018 über die Frage, ob die Daten einer Ärztin gegen ihren Willen auf dem Bewertungsportale Jameda im Rahmen eines Profils veröffentlicht werden dürfen, BGH VI ZR 30/17 (Ärztebewertungsportal).
Auf dem Portal Jameda wird eine Ärztin gegen ihren Willen mit ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Auch der akademische Grad wird genannt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal Jameda werden auch andere Ärzte angezeigt, die ihre Praxis in der Nähe haben. Im Unterschied dazu werden bei Ärzten, die ein "Premium Paket" bei Jameda gebucht haben, keine Konkurrenten angezeigt, wenn der Nutzer sich das Profil des jeweiligen Arztes anschaut.
Die Ärztin möchte nun erreichen, dass Jameda ihren Eintrag mit sämtlichen Daten vollständig löscht und auch künftig keine Daten mehr von ihr veröffentlicht.
Die bisherige Rechtsprechung gestattet es den Portalbetreibern ausdrücklich, die genannten Daten im Rahmen eines Profils zusammenzufassen und zum Abruf bereit zu halten. Als Argument wird dabei insbesondere aufgeführt, dass die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran habe, diese ohnehin öffentlichen Daten abzurufen, um die jeweilige Entscheidungsfindung bei der Arztsuche zu erleichtern. Dies gilt bisher für alle Branchen.
Prognose:
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich der bisherigen Rechtsprechung anschließen bzw. diese bestätigen wird.
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