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"Bild" muss Schadensersatz an Mandanten zahlen - Recht am eigenen Bild / Kinderbilder

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Die Bild GmbH & Co.KG wurde wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von außergerichtlichen Abmahnkosten verurteilt.

Die Aufnahme und Veröffentlichung von Kinderbildern ist unzulässig, wenn keine vollumfängliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Verbreitung der Bilder vorliegt. (eigener Leitsatz, Anm.d.Red.)

Zum Fall:

Ein für die "Bild" tätiger Fotograf hatte Bilder von zwei Kindern an einem öffentlichen Ort angefertigt. Die Eltern der Kinder genehmigten dem Fotografen die Anfertigung der Bilder unter der Bedingung, dass das Material nicht für die Bild-Zeitung bestimmt sein dürfe und die Kinder auf der Fotografie auch nicht zu erkennen sein dürften. Der Fotograf gab sich als dpa-Fotograf aus. Hätten die Eltern gewusst, dass es sich um einen für die Bild-tätigen Fotografen handelt, hätten sie weder ihre Erlaubnis zum Anfertigen von Fotografien erteilt, noch dies nachträglich genehmigt. Dies wurde dem Fotografen auch unmissverständlich mitgeteilt. Kurze Zeit später wurde ein Bild der Kinder, welches der Fotograf angefertigt hatte, über die Homepage der "Bild" veröffentlicht. Die Eltern wurden von Freunden und Bekannten hierauf aufmerksam gemacht.

Die "Bild" wurde zunächst außergerichtlich abgemahnt. Zwar wurde die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch wurde die Erstattung der Kosten verweigert.

Daraufhin wurde die "Bild" von beiden Kindern auf Zahlung verklagt.

Die Klage war nach Auffassung des Gerichts teilweise begründet (mangels Erkennbarkeit eines Kindes nach Auffassung des Gerichts).

Eine Einwilligung war erforderlich. Eine Ausnahme gemäß § 23 Absatz 1 Nr.1 KunstUrhG lag auch nicht vor, da es nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelte. Dies könne bei Unfällen mit tödlichem Ausgang angenommen werden, wenn es um die Berichterstattung über den Unfall an sich, das Opfer, die Ersthelfer etc. gehe, nicht jedoch, wenn die Trauernden im Fokus stünden, die nach dem Unfall den Ort des Geschehens aufsuchen, so das Gericht.

AG Mainz, Az.: 88 C 35/16, Urteil vom 11.08.2016

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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