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Schutz der Privatsphäre im Falle der Trauer

Schutz der Privatsphäre im Falle der Trauer

Durfte die BILD über die Trauerfeier des Germanwings-Piloten berichten?
Berichterstattung über eine Trauerfeier, was ist erlaubt?

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Der folgende Beitrag soll klären, wer unter welchen Voraussetzungen eine Berichterstattung über eine Trauerfeier dulden muss und wann dabei die Grenzen des Zulässigen überschritten werden.

Um was geht es?

Am 24. März 2015 stürzte ein Airbus der Lufthansa-Tochter Germanwings auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den südfranzösischen Alpen ab.
Dabei kamen alle 150 Insassen ums Leben. Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen konnte technisches Versagen als Unfallursache ausgeschlossen und vielmehr eine absichtliche Absturzherbeiführung durch den Co-Piloten festgestellt werden. Über den Absturz und die möglichen Hintergründe wie eventuelle psychische Probleme des Co-Piloten wurde weltweit in zahlreichen Medien berichtet.
Die Beisetzung des Co-Piloten fand wenige Tage später unter Ausschluss der Öffentlichkeit in dessen Heimatstadt statt, wobei der Friedhof für die Zeit der Trauerfeier durch die Polizei gesperrt wurde.
Über die Beerdigung berichtete „bild.de“ umfassend in einem Artikel, in dem unter anderem beschrieben wurde, wie das Grab und der Grabschmuck aussahen – etwa das Holzkreuz versehen mit dem Vornamen des Verstorbenen und die Trauerschleifen. Das Grab wurde dabei – ohne Abbildung von Personen- mit mehreren Fotos abgebildet.
Die Eltern des Verstorbenen sahen sich durch die umfassende Berichterstattung mit den eingefügten Fotos in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagten auf Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung.

Schutz der Privatsphäre im Falle der Trauer

Grundsätzlich schützt das durch Art. 2 I und 1 I GG gewährleiste allgemeine Persönlichkeitsrecht die private Lebenssphäre und Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Dies wird thematisch und räumlich bestimmt und gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann, wozu auch das Recht gehört den Einblick anderer auszuschließen.

Dazu gehören insbesondere Vorfälle aus dem Familienbereich sowie Situationen großer emotionaler Belastung, da sie Gefühlsäußerungen und Handlungen auslösen können, an denen Unbeteiligte nicht teilhaben sollen.

Nach diesen Maßstäben sind die Eltern des Verstorbenen sowohl durch die Wortberichterstattung, als auch die Bildberichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Denn mangels Abbildung von Personen auf den Fotos, handelt es sich nicht um ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KunstUrhG, weshalb sich die Bildberichterstattung nach denselben Maßstäben richtet.

Auch wenn der Leser nur das erfährt, was typischerweise für jeden Friedhofsbesucher wahrnehmbar ist und über die Trauerfeier und Beisetzung an sich nicht inhaltlich berittet wird, so lässt die Wortberichterstattung dennoch einen Einblick in die Trauergefühle der Eltern um ihren verstorbenen Sohn zu, der den Tod von 149 Personen zu verantworten hat und ist von Art. 2 I G iVm Art. 1 I GG geschützt.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht muss die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen festgestellt werden.

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit

Vorliegend ist dabei insbesondere die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu berücksichtigen, die gewährleistet, dass Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien über Art und Weise der Berichterstattung, sowie ihrer Aufmachung entscheiden können, insbesondere woran ein öffentliches Informationsinteresse bestehen könnte.

Im Rahmen der Abwägung ist dabei entscheidend, wie groß der Informationswert für die Öffentlichkeit und ob die Berichterstattung sachbezogen ist und zur Meinungsbildung beiträgt oder bloß die Neugier der Leser befriedigt.

Dabei kann eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen größeren Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, als eine Person des öffentlichen Lebens oder einer Person, die selbst gegenüber der Öffentlichkeit bestimmte Angelegenheiten preisgegeben hat. Zudem ist der Zusammenhang maßgeblich, in dem die Berichterstattung erfolgt, etwa eine Berichterstattung über einen Politiker bei Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte oder lediglich einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens. Letztlich ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht relevant, die etwa bei zutreffenden belanglosen und oberflächlichen Tatsachen geringer ist.

Unterscheidung: Wort- und Bildberichterstattung

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend zwischen der Wort- und Bildberichterstattung zu unterscheiden.

Die Wortberichterstattung ist nicht zu beanstanden, da insofern die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern durch ein allgemeines Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Die Wortberichterstattung lässt keine tiefen Einblicke in die Privatsphäre der Eltern zu, die nicht jeder Friedhofsbesucher im Anschluss an die Beerdigung ebenfalls zur Kenntnis nehmen hätte können.

Demgegenüber ist der Co-Pilot durch den Absturz und der im Anschluss erfolgten weltweiten Medienpräsenz zu einer in der Öffentlichkeit überaus bekannten Person geworden, an dessen Person aufgrund der vielen Opfer und dessen ungeklärten Motivlage ein großes öffentliches Informationsinteresse bestand. Von allgemeinem Interesse war zudem der Umstand, wie nahe Angehörige mit den gegen den Co-Piloten gerichteten Schuldvorwürfe umgehen.

Anders fällt nach Auffassung des BGH die Abwägung hinsichtlich der Bildberichterstattung aus.  Zwar gelten auch für diese grundsätzlich die oben angeführten Maßstäbe und sie nehme ebenfalls am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts durch Art. 5 I GG teil, dessen Bebilderung sie diene. Die Bildberichterstattung sei zudem insbesondere zulässig, wenn sie kontextbezogen sei und den Wortbeitrag ergänze.

Die Grenze des Zulässigen sei nach Auffassung des BGH aber dort erreicht, wo die Bildberichterstattung nicht lediglich die Aufmerksamkeit auf den Artikel insgesamt lenke, sondern vielmehr Anlockwirkung für einem Besuch der Grabstätte entfalte.

Die Angehörigen dürften nicht bloß zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer beim Besuch des Grabes eines nahestehenden Verstorbenen werden. Die Bilder von der Grabstätte und der Umgebung würden jedoch einen solchen „Grabtourismus“ befördern, da durch diese die Auffindbarkeit des Grabes auf dem Friedhof deutlich erleichtert werde. Durch die Visualisierung bestehe die Gefahr, dass die Eltern bei Besuchen des Grabes von anderen Personen gestört oder ihre Symbole des Gedenkens zerstört vorfinden könnten. Dabei sei unerheblich, dass sich die Trauernden vorliegend nicht in räumlicher Abgeschiedenheit, sondern auf den grundsätzlich öffentlichen Friedhof befänden, da auch hier eine Privatheit und die berechtigte Erwartung bestehe, nicht zum Objekt von Sensationsgier in Momenten der Trauer zu werden, sodass die Bildberichterstattung unzulässig sei.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zulässigkeit sowohl einer Wort-, als auch einer Bildberichterstattung über eine Trauerfeier, soweit letztere keine Personen zeigt, sich grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben richtet. Allerdings sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere die Tatsache, dass durch eine Visualisierung eine Situation für die Leser emotional mehr aufgeladen werden kann, als durch einen reinen Text. So kann es -wie auch vorliegend- passieren, dass die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über dasselbe Ereignis unterschiedlich zu beurteilen ist. Die Bildberichterstattung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Bilder nicht lediglich der Ergänzung des Textes und der Lenkung der Aufmerksamkeit auf diesen dienen, sondern vielmehr die Befriedigung einer Sensationsgier im Vordergrund steht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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