Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Bundesgerichtshof: Keine weibliche Anrede in Bankformularen

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Vor einigen Tagen hatten wir darüber berichtet, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen musste, ob es rechtens ist, wenn in den Formularen einer Bank niemals die weibliche Form in der Ansprache verwendet wird.

Tatsächlich ist es ja seit mindestens zwei Jahrtausenden so, dass immer nur von “Kunden“ und “Kontoinhabern" die Rede ist. 

Nun hat der Bundesgerichtshof geurteilt und die Klage der 80-jährigen Saarländerin abgewiesen, die sich in ihren Rechten diskriminiert sah, Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 143/17.

Es gebe keinen Anspruch auf Änderung grammatisch weiblicher Personenbezeichnungen im Gesetz, so die Richter. Wörtlich klingt das wie folgt:

"Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist."

Die Entscheidung des BGH wurde mit Spannung erwartet, zumal ja das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr urteilte, dass ein drittes Geschlecht im Geburtenregister einzuführen sei. Möglicherweise werden die Banken also künftig dazu verpflichtet werden, nicht nur die weibliche Anrede, sondern hinzu eine dritte Anrede zu verwenden, um allen Geschlechtern gerecht zu werden.

Hätte der Bundesgerichtshof zugunsten der Klägerin entschieden, hätte dies weitreichende Folgen für alle denkbaren Vertragsgestaltungen gehabt. Davon wäre nicht nur die Banken, sondern jedes Unternehmen und auch jede Behörde betroffen gewesen.

Entwarnung kann allerdings noch nicht gegeben werden, da die Klägerin gewillt ist, den Rechtsweg komplett auszuschöpfen.

Die Klägerin hat bereits vor der Urteilsverkündung mitgeteilt, dass sie vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde, wenn ihre Klage abgewiesen würde.

Die Frauenrechtlerin ist nicht ganz unbekannt. Sie sorgte auch dafür, dass Wetterhochs nicht nur männliche Vornamen tragen dürfen, sondern seit einigen Jahren auch weibliche Vornamen.

Wir dürfen uns also auf einen Fortgang des Verfahrens freuen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen254 Bewertungen auf ProvenExpert.com