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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) tritt am 1.10.2017 in Kraft - Geltung für Facebook, Twitter und Co.

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) tritt am 1.10.2017 in Kraft und vereinfacht Löschungen von rechtswidrigen Inhalten aus sozialen Netzwerken.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) kommt und richtet sich gegen rechtswidrige Inhalte im Internet. Private als auch Unternehmen können sich hierauf berufen. Künftig wird es einfacher sein, die Löschung und Entfernung von Inhalten aus dem Internet mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Das Gesetz wird auch gerne als Facebook-Gesetz bezeichnet, da die Zunahme an Hassinhalten auf Facebook einer der Gründe war, das neue Gesetz ins Leben zu rufen.

Künftig werden soziale Netzwerke verpflichtet werden, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte in kurzer Zeit zu überprüfen und diese auch zu entfernen, wenn ein (offensichtlicher) Rechtsverstoß vorliegt. Das Gesetz sieht dann vor, dass die entsprechenden Inhalte innerhalb von 24 Stunden oder spätestens innerhalb einer Woche entfernt werden müssen. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Netzwerke über das jeweilige Verfahren informieren, ihre Entscheidung begründen und auch dokumentieren müssen. Verstoßen die Netzwerke gegen die Vorgaben des Gesetzes, drohen Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

Neu ist auch, dass die Anbieter der Dienste künftig zur Auskunft verpflichtet sein werden. Das bedeutet, dass die Netzwerke verpflichtet werden können, die Bestandsdaten ihrer Nutzer herauszugeben, wenn diese gegen geltendes Recht verstoßen. Ein solcher Anspruch fehlt bisher und erschwert die Verfolgung der oft anonymen Täter. Dies könnte sich nun künftig zugunsten der Verletzten ändern.

Um sicherzustellen, dass die Netzwerke die richtigen Entscheidungen treffen, sieht das neue Gesetz auch eine Schulungs- und Fortbildungspflicht für die Mitarbeiter der Netzwerke vor, die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständig sein werden.

§ 3 Absatz 4 S.2 NetzDG:

„den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.“

Verstoßen die Telemediendiensteanbieter gegen die Vorschriften aus dem NetzDG, drohen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro pro Verstoß.

Berufliche Netzwerke, Onlinespiele wie World of Warcraft, Verkaufsplattformen wie Amazon & eBay dürften vom NetzDG nicht umfasst sein; Twitter, Google + und andere größere Portale hingegen sehr wohl. 

Ebenfalls ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind Plattformen zur Individualkommunikation (WhatsApp bspw.). 

Fazit:

Das Gesetz stärkt u.a. die Rechte von Unternehmen, deren Geschäftsbetriebe durch üble Nachreden, Beleidigungen oder Verleumdungen gefährdet werden. Die Verfahren zur Ermittlung der Täter und auch zu deren Verfolgung dürften nun einfacher und effektiver werden.

Den sozialen Netzwerken ist anzuraten, die strengen Verfahrensvorschriften, die das Netz DG bringen wird, einzuhalten, will man die Zahlung von Bußgeldern in Millionenhöhe vermeiden. Entsprechende Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sollten dies ermöglichen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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