Das Urlaubsportal Holidacheck ist vor dem LG München I erfolgreich gegen sog. Fake-Bewertungen vorgegangen. Das Gericht entschied mit Urteil vom 14.11.2019, dass Bewertungen ohne vorherige Inanspruchnahme der Leistung rechtswidrig sind.
Fake-Bewertungen von Fivestar-Marketing
Ausgangspunkt war der Verkauf von Bewertungen an mehrere Hoteliers durch die Firma Fivestar Marketing auf der Plattform.
Das Konzept von Fivestar ähnelt den meisten Anbietern von Bewertungen: Zu einem bestimmten Preis können Spitzenbewertungen gekauft werden (ein diesem Wortlaut entsprechender Hinweis auf der Website wurde inzwischen gelöscht). Nach eigenen Angaben auf der Unternehmensseite hat die Firma bereits mehr als 340.000 Bewertungen verkauft und ins Netz gestellt.
Das Konzept von Fivestar unterscheidet sich jedoch im Vergleich zu anderen großen Anbietern von Bewertungen dadurch, dass die Bewertungen nicht computergeneriert erstellt werden wie sonst üblich, sondern durch freie Mitarbeiter. Die Bewertungen werden also durch Menschenhand erstellt und auf der Plattform veröffentlicht.
Neben dem nun erstrittenen Urteil von Holidaycheck sind auch andere Plattformen bereits mit Fivestar in Berührung gekommen. Die Praxis der Firma ist bei fast allen großen Internetkonzernen und Bewertungsplattformen bekannt und Amazon erklärte, auch der US-Konzern habe mehrere einstweilige Verfügungen gegen Fivestar Marketing erwirkt, von denen eine bereits durch ein Urteil bestätigt worden sei.
Entscheidung gegen Fakebewertungen
Das LG München I sah vor allem in der Abgabe der Bewertung durch unbeteiligte Menschen ein Problem. Es entschied, dass entsprechende Bewertungen von Menschen „die das Hotel nie von außen, geschweige denn von innen gesehen haben“ rechtswidrig seien.
Die Konsequenz für derartige Geschäftsmodelle sei also, dass keine Bewertungen verkauft werden dürfen, die von Menschen erstellt wurden, die das Hotel oder die bewertete Dienstleistung niemals in Anspruch genommen haben.
Ein generelles Verbot des Verkaufs von Bewertungen auf Holidacheck sprach das Gericht allerdings nicht aus.
Die Entscheidung erging in Form eines Versäumnisurteils.
Über den Löschanspruch hinaus hat das Gericht Fivestar ebenfalls dazu verurteilt, Holidaycheck Auskunft darüber zu geben, wer die rechtswidrigen Bewertungen abgegeben hat.
Stellungnahme zum Urteil gegen den Anbieter von Fake-Bewertungen
Das LG München I hat in erfreulich deutlicher Weise festgestellt, dass das Geschäft mit Fakebewertungen nicht rechtskonform sein kann. Wer die bewertete Leistung niemals genutzt hat, kann gar nicht in der Lage sein, eine Bewertung abzugeben, welche geeignet ist, eine Meinung über das Produkt oder die Leistung kundzutun.
Dass das Landgericht in diesem speziellen Fall (leider?) nur über Bewertungen zu entscheiden hatte, die von Menschenhand verfasst wurden, kann indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass als logische Folge jede Bewertung rechtswidrig ist, die nicht auf der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung beruht – durch einen Menschen verfasst oder computergeneriert.
Im weiteren Schritt wären nun Schadensersatzansprüche gegen den oder die Anbieter von Fakebewertungen zu prüfen. Diese können den Käufern der Fakebewertungen zustehen, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Produkts (gekaufte Bewertungen) diese gekauft haben.
Empfehlung
Käufer von Fakebewertungen sollten gekaufte Fakebewertungen unverzüglich löschen. Käufer, die auf die Rechtmäßigkeit des Angebotes vertraut haben, sollten Schadensersatzansprüche und Rückzahlungsansprüche gegen den oder die Anbieter prüfen lassen.
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