Filesharing im Familienverbund – Das Amtsgericht München hat mustergültig die Abweisung einer Filesharingklage im Familienverbund begründet und zur sekundären Darlegungslast erläutert.
In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 173 C 6622/15), bei dem ein Urheberrechtsverstoß an dem Film Sick Boy über illegale Tauschbörsen verhandelt wurde, haben wir für unseren Mandanten als Beklagten mit Urteil vom 28.01.2015 eine Klageabweisung erreichen können.
Gegenstand des Verfahrens war wieder einmal der Umfang der sekundären Darlegungslast und die Frage, ob unser Mandant die Täterschaftsvermutung ausräumen konnte.
Neben dem Beklagten und seiner Frau sowie dessen volljähriger Sohn hatten zum Tatzeitpunkt auch eine vierköpfige Familie Zugang zum hauseigenen Familienanschluss, da diese eine in der Ferienwohnung unseres Mandanten zu Gast waren. Da während des Aufenthalts dieser Familie bei unserem Mandanten noch drei weitere Rechtsverstöße festgestellt wurden und weder davor noch danach weitere Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, musste unser Mandant von einer Täterschaft der Gäste ausgehen. Diese bestritten jedoch nicht nur vehement eine Täterschaft, sondern auch, den Internetanschluss überhaupt genutzt zu haben.
Da in München in Filesharing Verfahren ja bekanntlich die Uhren anders laufen, was die sekundäre Darlegungslast betrifft, war dieses Verfahren ein Musterbeispiel an notwendigem Sachvortrag.
In einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der nicht nur sämtliche Familienmitglieder, sondern auch das Gastehepaar vernommen wurden, gelangte das Gericht innerhalb einer 22-seitigen Urteilsbegründung zur Überzeugung, dass die Aussagen der Gastfamilie nicht der Wahrheit entsprachen und sehr wahrscheinlich einer der Gäste als Täter in Betracht kommt.
Damit war die Vermutung der Alleintäterschaft des Anschlussinhabers ausgeräumt. Auch eine Störerhaftung kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da die Gäste den W-LAN-Schlüssel von der Ehefrau unseres Mandanten ohne dessen Zustimmung erhalten hatten. "Da der Beklagte keinen Anlass hatte, eine Weitergabe des Schlüssels an Feriengäste durch seine Frau zu vermuten und eine anlasslose Belehrung eines erwachsenen, im gleichen Haushalt lebenden Ehepartners nicht geboten ist, trafen ihn keinerlei Prüfpflichten und konnte er keinerlei Überwachungsmaßnahmen treffen".
Fazit:
Aufgrund der sehr hohen Hürden, die die Gerichte in München an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren stellen, kann das Risiko einer Verurteilung des Abgemahnten nur dann reduziert werden, wenn umfangreich über die zum Tatzeitpunkt in Betracht kommenden weiteren Personen und deren konkretes Nutzungsverhalten im Internet vorgetragen werden kann.
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