Ein Journalist wollte vom BND wissen:
- Wer hat an geheimen Hintergrundgesprächen des BND teilgenommen?
- Um welche Themen ging es bei den geheimen Hintergrundgesprächen des BND?
Musste der BND ihm diese Fragen beantworten?
Inhaltsverzeichnis
Es folgt die Antwort:
Ein Einblick in die Welt der Geheimdienste bleibt normalsterblichen Bürgern abseits von wenig realistischen Agenten-Thrillern aus Hollywood in der Regel verwehrt. Glücklicher kann sich da in Deutschland ein ausgewählter Kreis an Journalisten schätzen. Der Bundesnachrichtendienst (BND) führt mit ihnen in gewisser Regelmäßigkeit vertrauliche Hintergrundgespräche. Für die Medien dieser Journalisten ist das Gold wert: Sie erhalten Infos „unter drei“, die sie in der Regel zwar nicht veröffentlichen dürfen, ihnen aber bei der Einordnung des Politikgeschehens eine große Hilfe sein können.
Ein Journalist, der nicht zu diesen Treffen eingeladen wurde, hat den BND kürzlich auf Auskunftserteilung verklagt. Er wollte wissen, welche Kollegen an den Treffen der letzten zwei Jahre teilnahmen, wie viele Teilnehmer es insgesamt gab und welche Themen jeweils besprochen wurden. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Auskunftsanspruch
Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm nun größtenteils Recht (BVerwG 6 A 7.18 - Urteil vom 18. September 2019) . Auf Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG muss der BND dem Journalisten zumindest einige der Informationen zur Verfügung stellen. Der BND konnte vor Gericht aus Sicht der Richter nicht darlegen, was einer Auskunftserteilung im Wege stehen könnte.
Solange es nicht um konkrete Inhalte der Gespräche ginge, sondern lediglich eine Benennung der allgemeinen Themen, könnte eine Auskunftserteilung der Arbeit des BND nicht schaden. Ein weiteres Argument der Richter: Der BND habe von sich aus – ohne rechtliche Verpflichtung – die Themen angesprochen. Der Geheimdienst hätte zumindest gute Gründe anführen müssen, warum andere Journalisten nichts zumindest etwas über die Gesprächsthemen wissen dürften.
Auch die Anzahl und Namen der anwesenden Journalisten muss der BND dem Kläger mitteilen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Journalisten müsse hinter dem Interesse des Klägers an seiner Recherche – etwas über die Beziehungen der Nachrichtendienste mit Journalisten zu erfahren – zurücktreten.
Die Informationen rund um den Militärputsch in der Türkei unterfallen den Richtern hingegen dem schutzwürdigen Interesse des BND an seiner Aufgabenerfüllung. In anderen Worten: Keine Auskunft.
Fazit
Es gibt ihn – den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch
Nichtsdestotrotz: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil den sogenannten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch ein weiteres Mal konkretisiert und gestärkt. Dieser Anspruch folgt direkt aus der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, ist nicht detailliert im Gesetz geregelt und beruht ausschließlich auf der Rechtsprechung der Leipziger Richter. Im Landesrecht der Bundesländer gibt es hingegen einen ausdrücklich geregelten Auskunftsanspruch der Presse, der allerdings nur für Landesbehörden gilt und nicht gegenüber Bundesbehörden wie dem BND greift. Das Bundesverwaltungsgericht bedient sich daher bei seinen Urteilen immer an den Wertungen dieses Landesrechts. So kommt es bei jedem Streit um Informationen immer auch auf eine dem Landesrecht ähnelnde Abwägung der Interessen an. Das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte die Debatte um ein Presseauskunftsgesetz auf Bundesebene erneut beleben. Der Innenausschuss des Bundestages hatte im März zu diesem Thema bereits getagt.
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