Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtverletzungen auseinandergesetzt, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Suchmaschine Google für Rechtsverletzungenauf auf fremden Seiten haften kann, wenn die Suchergebnisse dorthin verlinken.
Es wurde allerdings klargestellt, dass Google erst reagieren muss, wenn ein konkreter Hinweis vorliegt, der auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare (Persönlichkeitsrechts-)verletzung hindeutet.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass rechtswidrige Inhalte auf Seiten gepostet werden, die im Ausland gehostet werden. Ein Vorgehen gegen die Seitenbetreiber ist in diesen Fällen in der Regel nicht möglich. Daher ist es erforderlich, Google als Störerin "mit ins Boot zu nehmen", um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
In der Praxis argumentiert Google dabei oft mit dem Argument, dass eben genau diese Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes nicht gegeben sei. Das Urteil des BGH führt dahingehend zu keiner Besserung der Rechtsdurchsetzung.
Dennoch ist auch dieses Urteil ein wichtiger Baustein zur Stärkung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte in einer Welt, die sich mehr und mehr globalisiert. So hat auch der BGH in dem aktuellen Urteil hervorgehoben, dass Google grundsätzlich auch als sogenannte mittelbare Störerin haften kann, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Der BGH erkennt, dass die Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch die Suchmaschine schließlich auffindbar gemacht werden. Eine Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Dies ist nicht neu und wurde bereits in anderen Verfahren klargestellt.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage gegen Google abgewiesen, da in diesem Fall nicht zweifelsfrei und ohne weiteres eine offensichtliche Rechtsverletzung zu erkennen war.
Ausblick
Der BGH bestätigt seine bisherige Linie und stärkt den individuellen Schutz der Persönlichkeitsrechte auch gegenüber den mittelbaren Störern wie vorliegend dem Suchmaschinenmonopolisten Google. Derjenige, dessen Rechte auf fremden Seiten verletzt werden, die über die Google Suchmaschine sichtbar werden, muss den Rechtsverstoß sauber und klar darlegen. Dann haftet auch Google.
Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16
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