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Google Jobs

Revolution des Job-Marktes oder Bedrohung des Wettbewerbs?

Was ist Google for Jobs?
Revolution des Job-Marktes oder Datenkrake als Bedrohung des Wettbewerbs?

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Google bietet seit 2019 ein eigenes Portal für Stellenanzeigen an. Der Service bündelt die Angebote verschiedenster Arbeitgeber zentral und verspricht diesen mehr Reichweite als bei der Nutzung nur eines gewöhnlichen Job-Portals. Hier erfahren Sie, warum der für Bewerber auf den ersten Blick praktische Dienst so einige Rechtsfragen aufwirft.

Die Filter- und Suchfunktion bietet potentiellen Bewerbern so manche Stellschraube, um ein passgenaues Job-Angebot zu finden: Selbst die Entfernung von zu Hause zum Zukunftsjob errechnet Google nebenbei.

Dabei stammt keine einzige Stellenanzeige von Google selbst. Der Tech-Riese schmückt sich mit den Federn zahlreicher anderer Jobportale, die Google ihre Stellenanzeigen zu Verfügung stellen. Mit sogenannten Crawlern zieht Google sich zudem Job Daten und Bewertungen von Arbeitgebern von zahlreichen anderen Webseiten und Konkurrenten. Im Portal selbst werden die wesentlichen Daten nicht verlinkt, sondern vollumfänglich übernommen.

Aber ist all dies rechtlich zulässig? Hier der Blick auf verschiedene rechtliche Ansätze.

Google Jobs und Datenschutz

Stellenausschreibungen können personenbezogene Daten enthalten und somit den Regeln der DSGVO unterliegen. Diese gilt zwar originär nicht für Daten juristischer Personen, wie einem Unternehmen, stellen diese Daten jedoch einen Bezug zu einer natürlichen Person her, greift die DSGVO. Da reicht es schon, dass aus der Stellenbeschreibung oder dem Unternehmensnamen hervorgeht, welche Privatperson Unternehmensinhaber ist.

Stimmt der Unternehmer lediglich der Nutzung dieser Daten durch ein bestimmtes kommerzielles Portal zu, berechtigt dies Google – ohne entsprechende Einwilligung – nicht, diese Daten ebenfalls zu verbreiten. Wer als Arbeitgeber einem Jobportal eine Stellenausschreibung, die personenbezogene Daten enthält, übermittelt, müsste gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO aktiv in eine zusätzliche Verarbeitung durch Google einwilligen. Andernfalls ist die Verarbeitung rechtswidrig, da Google auch kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat. Übermittelt ein Stellenportal, das mit Google kooperiert, ungefragt diese Daten, liegt auch hier ein Rechtsverstoß vor. Umso problematischer wird es in den Fällen, in denen Google sich die datenschutzrelevanten Stellenausschreibungen ungefragt direkt von den Webseiten einzelner Arbeitgeber zieht. Hier fehlt es von vorneherein an einer Einwilligung. Damit das Angebot zulässig ist, müssen Google und die Job-Börsen-Partner wie Xing, LinkedIn und Monster die entsprechenden Einwilligungen einholen, bevor die Daten genutzt werden.

Google Jobs und das Persönlichkeitsrecht

Die Stellenangebote enthalten Bewertungen. Und diese können – je nach Inhalt – das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG.
Klar rechtswidrig ist eine Bewertung immer, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder als Schmähkritik nicht mal mehr im Ansatz auf eine sachliche Diskussion gerichtet ist.

Eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema betrifft Bewertungen auf dem Ärzte-Bewertungsportal „Jameda”. Das Bewertungsportal haftete hier für eine rechtswidrige Bewertung eines Nutzers als sogenannter Störer nach § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB (BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15).

Aber auch juristische Personen können in ihrem guten Ruf in einem gewissen Maß geschützt sein, Art. 19 Abs. 4 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG. Und so ist es möglich, Google überall dort, wo das Unternehmen rechtswidrige Bewertungen seiner Nutzer bereithält, zu verpflichten, diese zu löschen.

Ein erfolgreiches Beispiel stellt der Fall eines Mandanten unserer Kanzlei dar, der von Google verlangen konnte, dass eine anonyme 1-Stern-Bewertung gelöscht werden musste (LG Lübeck Az: 9 O 59/17).

Für das neue Job-Portal des Konzerns darf hier nichts anderes gelten als im herkömmlichen Bewertungsbereich in der „Google-Suche“. Sollte also ein Arbeitgeber, dessen Stellenangebot bei Google Jobs zu finden ist, auf rechtswidrige Weise schlecht bewertet worden sein, steht Google in der Haftung, wenn das Unternehmen nach entsprechendem Hinweis sich nicht im Rahmen des „notice-and-take-down“-Verfahrens mit der Beschwerde auseinandersetzt.

Google Jobs und das Urheberrecht

In Fällen des “Crawlens” der Anzeigen von fremden Webseiten verstößt Google möglicherweise gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein fremdes geschütztes Werk (dazu zählt auch eine einigermaßen kreative Stellenausschreibung) in Copy-und-Paste-Manier direkt auf Googles Webseite gespeichert wird, ohne dass der Tech-Konzern Nutzungsrechte daran erworben hat. Ähnliches gilt für das Recht auf öffentliche Wiedergabe gem. § 19a UrhG. Dieses ist nach Rechtsprechung des EuGH verletzt, wenn ein Werk im Web einem neuem Publikum dargeboten wird und der neue Anbieter dies zu Erwerbszwecken tut. Jedenfalls wenn ein bisher hinter einer Bezahlschranke der breiten Öffentlichkeit vorenthaltenes Stellenangebot plötzlich allen sichtbar wird, erscheint eine Rechtsverletzung auch hier möglich. Trifft Google mit dem Verfasser einer kreativen Stellenanzeige keine Vereinbarung, kommt daher eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. 

Google Jobs und das Wettbewerbsrecht

Je größer ein Unternehmen wird, desto schwerer haben es kleinere Konkurrenzen auf dem Markt Schritt zu halten. Dass die Alphabet Inc., zu der Google gehört ein Global-Player mit enormer Marktmacht ist, steht außer Frage.

Die EU-Kommission hatte von Google bereits im Sommer 2017 wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung seines Preisvergleichsdienstes 2,4 Milliarden Euro Strafe verlangt. Die Ankündigung damals: Jedes Unternehmen, das benachteiligt werde, könne vor nationalen Gerichten Schadensersatz verlangen.Indem Google nun, trotz seiner großen Marktmacht etwa im Suchmaschinen-Geschäft, ein neues Geschäftsfeld in den Blick nimmt, dürfte Kartell-Rechtler hellhörig werden lassen. Denn der Ansatz des Portals liegt klar darin, den Besuch eines der vielen verschiedenen Job-Portalen überflüssig zu machen, da alle deren Angebote schließlich schon bei Google Jobs zu finden sind. Auf Dauer könnte sich dies – trotz der aktuellen Zusammenarbeit der besagten Portale mit Google – zu einer Wettbewerbsverzerrung entwickeln. Es ist gut möglich, dass die EU-Kommission in absehbarer Zeit mit dieser Frage der Marktmacht von Google-Jobs beschäftigen wird müssen.

Fazit

Mit dem Angebot Google Jobs dringt der große Suchmaschinen-Betreiber aus Kalifornien in ein weiteres Geschäftsfeld vor. Rechtlich gesehen birgt unter anderem die Funktionsweise des Angebots Konfliktpotenzial mit verschiedenen Rechtsgebieten. Aber auch wettbewerbsrechtlich könnte sich Google Jobs zu einem Problemfall entwickeln.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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