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Haftung für RSS Feeds - BGH Az. VI ZR 18/14

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RSS Feed Anbieter müssen im Falle eines Rechtsverstoßes grundsätzlich nicht auf Abonennten einwirken, können aber zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet sein, die dem Abmahnenden gegenüber dem Abonnenten entstehen.

RSS Feed Anbieter müssen im Falle eines Rechtsverstoßes grundsätzlich nicht auf Abonnenten einwirken, können aber zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet sein, die dem Abmahnenden gegenüber dem Abonnenten entstehen.

Leitsätze:

  1. Es gehört nicht zu den Verpflichtungen eines auf Unterlassung in Anspruch genommenen Betreibers eines Internetauftritts, auf RSS-Feed Abonnenten einzuwirken, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrags bezogene Bild weiter veröffentlichen
  2. Eine vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Formulierung„es zukünftig zu unterlassen das Bild erneut zu verbreiten“ umfasst nur das erneute Verbreiten durch den Unterlassungsschuldner, nicht aber das Weiterverbreiten durch einen RSS-Feed Abonnenten welches schon vor der Abgabe der Unterlassungserklärung (Abschluss der Unterlassungsvereinbarung) erfolgte.
  3. Der Unterlassungsschuldner kann aber auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung gegenüber dem RSS-Feed Abonnenten in Anspruch genommen werden.

Zu den Verpflichtungen eines auf Unterlassung in Anspruch genommenen Betreibers eines Internetauftritts gehört es nicht, auf RSS-Feed Abonnenten einzuwirken, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrags bezogene Bild weiter veröffentlichen. So entschied der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil (BGH Urt. v. 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14).

Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www.bild.de. Dort wurde ein heimlich aufgenommenes Foto von Frau H mit dem Titel „H. Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ veröffentlicht. Das Bild und die Nachricht konnten auch von den RSS-Feed-Abonnenten der Beklagten bezogen werden.

Die Beklagte wurde auf Unterlassung der Verbreitung des Bildes in Anspruch genommen. Sie gab daraufhin eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und löschte das Bild aus ihrem Internetauftritt.

In der Zwischenzeit hatte aber ein anderes Informationsportal (W-S.A.) als Abonnentin des RSS-Feeds das Bild samt Text bereits bezogen und ebenfalls veröffentlich, so dass Bild und Text auf ihrer Webseite auch nach Entfernung von www.bild.de, noch zu sehen waren.

Die Klägerin nahm daraufhin auch die W-S.A. auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte das Bild sowie den Text von ihrer Webseite, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der klagenden Rechtsanwälte entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Nach den Ausführungen des BGH hat sich die Beklagte, aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin vereinbarten Unterlassungsvertrages, dazu verpflichtet, es „zukünftig zu unterlassen, das Bildnis von Frau H erneut zu verbreiten“

Die Richter sahen jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, RSS-Feed-Abonnenten von der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese, zur Verhinderung der Weiterverbreitung einzuwirken.

Die Wahl des Wortes „erneut“ bringt für den Empfänger der Erklärung zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bild nach dessen Löschung aus ihrem Internetauftritt und nach der Beendigung der Abrufbarkeit als RSS-Feed nicht wieder in dieser Form zugänglich machen wird.

Da die Veröffentlichung durch die W-S.A. vor dem Abschluss dieses Unterlassungsvertrags erfolgt ist, ist sie keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte.

Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung könne die Klägerin aber nur für solche Verstöße geltend machen, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begangen wurden.

Durch die Verwendung des Wortes „erneut“ sei klargestellt, dass die Beklagte sich nur verpflichtet hat, das Bild nicht erneut zu verbreiten. Ansprüche aus Verletzung des Unterlassungsvertrags standen der Klägerin daher nicht zu.

Allerdings hatte die Revision insoweit Erfolg, als der Senat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gegenüber der W.-S.A. bejahte.

Die Richter führen aus, dass sich hier in der Rechtsgutsverletzung durch die W.-S.A. die besonderen Gefahren fortwirken, die durch die erste Veröffentlichung von der Beklagten gesetzt wurden.

Die Tatsache, dass die W-S.A. das Bild erst durch den angebotenen RSS-Feed erhalten und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stelle eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.

Das Berufungsurteil wurde daher teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Urteil dürfte für alle Bedeutung haben, die Informationen über RSS Feeds beziehen und diese selbst nutzen und veröffentlichen.

Noch wichtiger dürfte es aber für Betreiber sein, die Informationen über RSS-Feeds zur Verfügung stellen. Ihre Position wird einerseits gestärkt, da der BGH feststellt, dass keine Verantwortung für Verbreitung durch die Abonnenten besteht. Andererseits können aber diese Betreiber auf Ersatz der erforderlichen Anwaltskosten für das Vorgehen gegenüber der RSS-Feed Abonnenten in Anspruch genommen werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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