Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen
Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit

Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 14 GG)

Islam Bashing (Kritik am Islam) – Welche Äußerungen sind erlaubt, wo werden Grenzen überschritten?

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Islam-Bashing im Deckmantel der Religionskritik wird der Frankfurter Professorin Susanne Schröter, Direktorin des Frankfurter Forschungszentrums Globaler Islam vorgeworfen.

Eine hitzige Debatte liefern sich derzeit die die Frankfurter Professorin Susanne Schröter, Direktorin des Frankfurter Forschungszentrums Globaler Islam, und eine anonyme Studentengruppe. Auslöser war die Ausstellung „Contemporary Muslim Fashion“ im Frankfurter Museum für angewandte Kunst. Aufgrund von Kritik von Frauenrechtlerinnen hatte die Hochschullehrerin zu einer Konferenz am 8. Mai unter der Leitfrage „Das islamische Kopftuch – Symbol der Würde oder der Unterdrückung“ eingeladen. Die Studenten werfen der Direktorin und ihrem Institut anti-muslimische Vorurteile vor. Die Position Schröters zum politischen Islam bezeichnen ihre Gegner als „Islam-Bashing im Deckmantel der Religionskritik“.

Inwieweit lässt das deutsche Recht eine Kritik an Religionen und Glaubensgemeinschaften zu?

Wie wird ein Konflikt zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 14 GG) gelöst?

Die durch den Artikel 5 GG geschützte Meinungsfreiheit stellt einen wichtigen Pfeiler für unsere demokratische Ordnung dar, denn diese ermöglicht es, sich eine Meinung zu bilden und auch äußern zu können. Gemeinhin ist eine Meinung in der Rechtswissenschaft gekennzeichnet durch ein Element „der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“. Folglich lässt sich der Begriff der Meinung sehr weit fassen, sodass eine Meinung auch beleidigende Elemente oder scharfe Polemik sein kann. Doch auch die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Rechten anderer. So auch in der Religionsfreiheit. Diese schützt in zweierlei Hinsicht: Sie schützt einerseits die Freiheit des Glaubens (forum internum) und andererseits die Freiheit des Bekenntnisses und der Religionsausübung (forum externum). Unter Religion wird „die Überzeugung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten“ verstanden.

Was passiert aber, wenn die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit aufeinanderprallen?

Ob Aussage eines Politikers oder Karikatur eines Künstlers - Religionskritik findet sich heutzutage fast überall. Grundsätzlich ist es im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt, Kritik an Religion zu äußern. Werden die zulässigen Grenzen jedoch überschritten, muss der Staat eingreifen. Das ist dann der Fall, wenn es zu Schmähkritik oder Formalbeleidigungen kommt. In Extremfällen kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 166 Strafgesetzbuch: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

§ 166 Strafgesetzbuch stellt die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe. Absatz 1 lautet:

"Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Geschützt wird damit also vornehmlich der öffentliche Frieden und nicht das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung. Daher ist der Anwendungsbereich dieser Norm sehr begrenzt, sodass sie nur selten einschlägig ist.

Beispiel: AG Köln, Urt. v. 10.08.2016, Az. 523 Ds 154/16

Eine ehemalige NPD-Funktionärin äußerte sich auf einer Demonstration gegen den Islam mit den Worten „Der Islam gehört zu Deutschland, wie Sch… auf den Esstisch.“. Daraufhin wurde sie vom Amtsgericht Köln zu einer Geldstrafe in Höhe von 900,- € verurteilt. Das Gericht sah hier den Tatbestand des § 166 Absatz 2 StGB als erfüllt an. Demnach habe die Angeklagte eine inländische Religionsgemeinschaft beschimpft. Unter einer Beschimpfung versteht man die Behauptung einer schimpflichen Tatsache, aber auch ein abfälliges Werturteil. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung um eine strafbare Handlung handelt versucht, diese im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. Zwar konnte das Gericht der Aussage grundsätzlich den sachlichen Inhalt entnehmen, dass nach Ansicht der Angeklagten der Islam nicht zu Deutschland gehöre, jedoch war diese in eine nicht sachlich, beschimpfende Aussage verpackt. Hierdurch wurde eine sachliche Auseinandersetzung erkennbar und bewusst überschritten, um den Islam zu beschimpfen.

Wann eine Beschimpfung vorliegt, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Es kann jedoch festgehalten werden, dass eine Beschimpfung immer dann vorliegt, wenn bspw. (üble) Schimpfworte verwendet werden. Grundsätzlich hat jedoch auch die Religionskritik den Schutz der Meinungsfreiheit verdient, solange diese durch eine sachliche Auseinanderersetzung geprägt ist. Kommt es zu einer Schmähkritik, ist der Schutz der Meinungsäußerung meist verloren. Insbesondere bei Satire und Karikaturen bedarf es einer intensiven rechtlichen Beurteilung.

Beispiel: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.17.08.2012 2012, Az. OVG 1 S 117.12

Das OVG Berlin-Brandenburg musste über einen Eilantrag von drei islamischen Moschee-Vereinen entschieden. Diese wollten verhindern, dass Karikaturen des Propheten Mohammed während Demonstrationen der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ gezeigt werden. Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass das Zeigen von Mohammed-Karikaturen während einer öffentlichen, auf Meinungsdarstellung und Kommunikation zielenden Versammlung keine „Beschimpfung“ im Sinne des § 166 StGB darstelle. Karikaturen fallen unter die Kunstfreiheit, welche eine Ausprägung der Meinungsfreiheit ist.

Fazit zum Islam-Bashing und zur Kritik an der Religion

Wie der Fall der Frankfurter Professorin zeigt, handelt es sich bei dem Thema Religionskritik um einen sehr sensiblen und auch emotionalen Bereich. Das deutsche Grundgesetz gewährt jedem die Möglichkeit, seine Meinung frei zu äußern, auch gegenüber Religionen und deren Vertretern. Oftmals kann eine solche Meinung für den ein oder anderen weniger verkraftbar sein als für andere, weshalb sie sich dadurch verletzt fühlen. Jedoch lässt sich erkennen, dass die Rechtsprechung der Meinungsfreiheit eine überragende, gar konstituierende Bedeutung in der Bundesrepublik Deutschland zukommen lässt und ihr aus diesem Grund einen umfassenden Schutz gewährt. Das hat zu Folge, dass der Bereich der gerechtfertigten Kritik an Religionen sehr weit gefasst wird, sodass nur in besonders schwerwiegenden Fällen von einem Eingriff in die Religionsfreiheit bzw. von einer Beschimpfung ausgegangen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich im Fall der Religionskritik um einen rechtsfreien Raum handelt. Es hat eine Abwägung stattzufinden, sodass im Zweifel jede kritische Äußerung mittels einer Einzelfallbetrachtung durch die Gerichte überprüft werden kann. Insbesondere das sachfremde Beleidigen und Schmähen von Religionen wird in der Regel nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,91 von 5 Sternen183 Bewertungen auf ProvenExpert.com